RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2013 Geschäftszahl2012/10/0074 RechtssatzDie Gewährung von Behindertenhilfe durch Übernahme von Fahrtkosten für den Schulbesuch wird nicht generell verweigert, wenn durch den wiederholten Hinweis auf mehrere wesentlich näher gelegene und ebenso geeignete Schulen die Behörde deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass die Übernahme von Fahrtkosten zu einer dieser Schulen nicht verweigert wird, sondern nur die Übernahme der Fahrtkosten zu der 33 km vom Wohnort entfernt gelegenen Volksschule (vgl. E
- Juli 2012, 2010/10/0219). Ein Bescheid, mit dem der Antrag eines behinderten Kindes auf Hilfeleistung zur Heilbehandlung durch das allein beantragte heilpädagogische Voltigieren abgewiesen wird, kann keinesfalls so gedeutet werden, dass dem behinderten Menschen generell die Hilfeleistung zur Heilbehandlung durch eine im Leistungskatalog aufgezählte zielführende Maßnahme verweigert wird (vgl. E
- Jänner 2012, 2011/10/0037). Aus dieser Judikatur kann nicht abgeleitet werden, dass ein behinderter Mensch einen Bescheid, mit dem die begehrte konkrete Maßnahme der Behindertenhilfe verweigert wird, schon dann nicht erfolgreich bekämpfen kann, wenn ihm die Behörde irgendeine andere Art der Behindertenhilfe gewährt oder zu gewähren bereit ist. Es muss sich vielmehr um eine Leistung handeln, die gerade zur Abdeckung jenes Bedarfs dient, der durch die beantragte konkrete Maßnahme gedeckt werden soll, also zB die Übernahme der Fahrtkosten zu einer näher gelegenen, ebenso geeigneten Schule oder die Kosten einer anderen Heilbehandlung, die für eine zielführende Behandlung jenes Leidenszustandes geeignet ist, der durch das beantragte heilpädagogische Voltigieren gelindert werden soll. Wird hingegen zum Ausdruck gebracht, dass zwar andere Leistungen der Behindertenhilfe erbracht werden können, aber keine Leistung zur Abdeckung des Bedarfs, der durch die beantragte konkrete Maßnahme gedeckt werden soll, so liegt eine generelle Verweigerung des geltend gemachten Anspruchs auf Hilfeleistung im Sinn der dargestellten Judikatur vor, die vor dem VwGH mit Aussicht auf Erfolg bekämpft werden kann. (Hier: Antrag auf Gewährung von Familienentlastungsdienst (bzw. einer Geldleistung an Stelle dieser Hilfeleistung) zur Gänze abgewiesen. Diese Leistungsart dient der Aufrechterhaltung einer bestehenden Pflege durch Angehörige im familiären Umfeld durch Entlastung der pflegenden Angehörigen. Eine andere Art der Hilfeleistung, die den speziellen Zweck der Entlastung der pflegenden Familienangehörigen verfolgt, wird nicht gewährt. Damit wird der Anspruch auf Hilfeleistung im beantragten Bereich zur Gänze verneint.)Die Gewährung von Behindertenhilfe durch Übernahme von Fahrtkosten für den Schulbesuch wird nicht generell verweigert, wenn durch den wiederholten Hinweis auf mehrere wesentlich näher gelegene und ebenso geeignete Schulen die Behörde deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass die Übernahme von Fahrtkosten zu einer dieser Schulen nicht verweigert wird, sondern nur die Übernahme der Fahrtkosten zu der 33 km vom Wohnort entfernt gelegenen Volksschule vergleiche E
- Juli 2012, 2010/10/0219). Ein Bescheid, mit dem der Antrag eines behinderten Kindes auf Hilfeleistung zur Heilbehandlung durch das allein beantragte heilpädagogische Voltigieren abgewiesen wird, kann keinesfalls so gedeutet werden, dass dem behinderten Menschen generell die Hilfeleistung zur Heilbehandlung durch eine im Leistungskatalog aufgezählte zielführende Maßnahme verweigert wird vergleiche E
- Jänner 2012, 2011/10/0037). Aus dieser Judikatur kann nicht abgeleitet werden, dass ein behinderter Mensch einen Bescheid, mit dem die begehrte konkrete Maßnahme der Behindertenhilfe verweigert wird, schon dann nicht erfolgreich bekämpfen kann, wenn ihm die Behörde irgendeine andere Art der Behindertenhilfe gewährt oder zu gewähren bereit ist. Es muss sich vielmehr um eine Leistung handeln, die gerade zur Abdeckung jenes Bedarfs dient, der durch die beantragte konkrete Maßnahme gedeckt werden soll, also zB die Übernahme der Fahrtkosten zu einer näher gelegenen, ebenso geeigneten Schule oder die Kosten einer anderen Heilbehandlung, die für eine zielführende Behandlung jenes Leidenszustandes geeignet ist, der durch das beantragte heilpädagogische Voltigieren gelindert werden soll. Wird hingegen zum Ausdruck gebracht, dass zwar andere Leistungen der Behindertenhilfe erbracht werden können, aber keine Leistung zur Abdeckung des Bedarfs, der durch die beantragte konkrete Maßnahme gedeckt werden soll, so liegt eine generelle Verweigerung des geltend gemachten Anspruchs auf Hilfeleistung im Sinn der dargestellten Judikatur vor, die vor dem VwGH mit Aussicht auf Erfolg bekämpft werden kann. (Hier: Antrag auf Gewährung von Familienentlastungsdienst (bzw. einer Geldleistung an Stelle dieser Hilfeleistung) zur Gänze abgewiesen. Diese Leistungsart dient der Aufrechterhaltung einer bestehenden Pflege durch Angehörige im familiären Umfeld durch Entlastung der pflegenden Angehörigen. Eine andere Art der Hilfeleistung, die den speziellen Zweck der Entlastung der pflegenden Familienangehörigen verfolgt, wird nicht gewährt. Damit wird der Anspruch auf Hilfeleistung im beantragten Bereich zur Gänze verneint.) BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/10/0025 E
- April 2013