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{'item': '2012/10/0098'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.11.2012 Geschäftszahl2012/10/0098 RechtssatzDer Gesetzgeber verfolgte durch die Novellierung des § 15 Abs. 2 NÖ SHG 2000 den Zweck (vgl. Erläuterungen zur Änderung des NÖ SHG 2000 durch LGBl. 9200-8), für den Fall, dass der Hilfeempfänger über Vermögen verfügt, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die grundbücherliche Sicherstellung bereits aufgelaufener Sozialhilfekosten - in Abkehr vom bisherigen System, wonach § 15 NÖ SHG 2000 Bedingungen für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen formulierte (also allein auf den Zeitpunkt der Hilfegewährung abstellte), während eine nachträgliche Verpflichtung des Hilfeempfängers nur unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 NÖ SHG 2000 zulässig war - im Nachhinein (im Rahmen der Regelungen über die Verjährung gemäß § 40 NÖ SHG 2000) zu ermöglichen. Die bisherige Regelung des § 15 Abs. 2 NÖ SHG 2000 vor der Änderung durch LGBl. 9200-8, wonach im Fall des Bestehens vorläufig nicht verwertbaren Vermögens die Gewährung der Hilfe von der vorherigen Sicherstellung der (nachfolgenden) Ersatzforderung abhängig gemacht werden konnte, wurde durch die Möglichkeit der nachträglichen Sicherstellung von bereits aufgelaufenen Sozialhilfekosten, hinsichtlich derer ein (nachfolgender) Ersatzanspruch nach § 38 Abs. 1 NÖ SHG 2000 in Betracht kommt - dies ist, wie sich aus den Materialien zur Novellierung LGBl. 9200- 8 ergibt, der Bedeutungsgehalt der in § 15 Abs. 2 NÖ SHG 2000 verwendeten Formulierung "gesamte offene Ersatzforderung" - ersetzt.Der Gesetzgeber verfolgte durch die Novellierung des Paragraph 15, Absatz 2, NÖ SHG 2000 den Zweck vergleiche Erläuterungen zur Änderung des NÖ SHG 2000 durch Landesgesetzblatt 9200-8), für den Fall, dass der Hilfeempfänger über Vermögen verfügt, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die grundbücherliche Sicherstellung bereits aufgelaufener Sozialhilfekosten - in Abkehr vom bisherigen System, wonach Paragraph 15, NÖ SHG 2000 Bedingungen für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen formulierte (also allein auf den Zeitpunkt der Hilfegewährung abstellte), während eine nachträgliche Verpflichtung des Hilfeempfängers nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, NÖ SHG 2000 zulässig war - im Nachhinein (im Rahmen der Regelungen über die Verjährung gemäß Paragraph 40, NÖ SHG 2000) zu ermöglichen. Die bisherige Regelung des Paragraph 15, Absatz 2, NÖ SHG 2000 vor der Änderung durch Landesgesetzblatt 9200-8, wonach im Fall des Bestehens vorläufig nicht verwertbaren Vermögens die Gewährung der Hilfe von der vorherigen Sicherstellung der (nachfolgenden) Ersatzforderung abhängig gemacht werden konnte, wurde durch die Möglichkeit der nachträglichen Sicherstellung von bereits aufgelaufenen Sozialhilfekosten, hinsichtlich derer ein (nachfolgender) Ersatzanspruch nach Paragraph 38, Absatz eins, NÖ SHG 2000 in Betracht kommt - dies ist, wie sich aus den Materialien zur Novellierung Landesgesetzblatt 9200- 8 ergibt, der Bedeutungsgehalt der in Paragraph 15, Absatz 2, NÖ SHG 2000 verwendeten Formulierung "gesamte offene Ersatzforderung" - ersetzt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.