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{'item': '2012/10/0105'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.05.2013 Geschäftszahl2012/10/0105 RechtssatzGemäß Art. 12 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind Empfehlungen einzelner Vertreter medizinischer Berufe unzulässig, Empfehlungen nationaler Vereinigungen von Fachleuten gemäß Art. 11 jedoch zulässig. Daraus ergibt sich klar, dass Empfehlungen von Fachleuten aus den in Art. 11 der Verordnung genannten Bereichen nur zulässig sind, wenn sie nicht bloß von einzelnen Vertretern, sondern von einer nationalen Vereinigung stammen. Die Verordnung will das von ihr angestrebte hohe Schutzniveau durch angemessene Kennzeichnung in diesem Bereich dadurch erreichen, dass Empfehlungen von Fachleuten, denen von der Allgemeinheit eine besondere Kompetenz im Bereich der gesunden Ernährung zugetraut wird, auf nationale Vereinigungen solcher Fachleute eingeschränkt werden, um dadurch eine höhere Gewähr für die Richtigkeit zu erreichen. Daraus, dass Art. 11 der Verordnung ausdrücklich auch Vereinigungen von Fachleuten aus dem Bereich der Diätetik nennt, ergibt sich, dass auch in diesem Bereich nur Empfehlungen der genannten Vereinigungen, nicht aber solche von einzelnen Berufsangehörigen zulässig sind. Unter Berücksichtigung des Zusammenhanges mit Art. 11 legcit ist somit der Begriff "medizinischer Beruf" in Art. 12 lit. c legcit so auszulegen, dass er auch Diätologen umfasst. Für ein derart weites Verständnis dieses Begriffs spricht auch ein Vergleich mit der englischen Fassung der Verordnung, wonach Art. 12 lit. c legcit "recommendations of individual doctors or health professionals" für unzulässig erklärt. Ebenso ergibt sich dies aus der französischen Fassung "recommandations d'un medecin ou d'un professionnel de la sante determine".Gemäß Artikel 12, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1924 aus 2006, sind Empfehlungen einzelner Vertreter medizinischer Berufe unzulässig, Empfehlungen nationaler Vereinigungen von Fachleuten gemäß Artikel 11, jedoch zulässig. Daraus ergibt sich klar, dass Empfehlungen von Fachleuten aus den in Artikel 11, der Verordnung genannten Bereichen nur zulässig sind, wenn sie nicht bloß von einzelnen Vertretern, sondern von einer nationalen Vereinigung stammen. Die Verordnung will das von ihr angestrebte hohe Schutzniveau durch angemessene Kennzeichnung in diesem Bereich dadurch erreichen, dass Empfehlungen von Fachleuten, denen von der Allgemeinheit eine besondere Kompetenz im Bereich der gesunden Ernährung zugetraut wird, auf nationale Vereinigungen solcher Fachleute eingeschränkt werden, um dadurch eine höhere Gewähr für die Richtigkeit zu erreichen. Daraus, dass Artikel 11, der Verordnung ausdrücklich auch Vereinigungen von Fachleuten aus dem Bereich der Diätetik nennt, ergibt sich, dass auch in diesem Bereich nur Empfehlungen der genannten Vereinigungen, nicht aber solche von einzelnen Berufsangehörigen zulässig sind. Unter Berücksichtigung des Zusammenhanges mit Artikel 11, legcit ist somit der Begriff "medizinischer Beruf" in Artikel 12, Litera c, legcit so auszulegen, dass er auch Diätologen umfasst. Für ein derart weites Verständnis dieses Begriffs spricht auch ein Vergleich mit der englischen Fassung der Verordnung, wonach Artikel 12, Litera c, legcit "recommendations of individual doctors or health professionals" für unzulässig erklärt. Ebenso ergibt sich dies aus der französischen Fassung "recommandations d'un medecin ou d'un professionnel de la sante determine".

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.