RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.07.2013 Geschäftszahl2012/10/0144 RechtssatzWurden Wälder im Anhang I der Habitat-Richtlinie als unter Punkt 91EO genannter Lebensraumtyp "Alnion incanae" bei der Namhaftmachung des Gebiets zur Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im betreffenden Standarddatenbogen als Erhaltungsziel aufgenommen, so sind ungeachtet des Umstandes, dass eine Verordnung über die Erhaltungsziele gemäß § 14 Abs. 3 lit. a Tir NatSchG 2005 bisher nicht erlassen wurde, daher gemäß § 14 Abs. 11 legcit die Bestimmungen für Natura 2000-Gebiete mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der festgelegten Erhaltungsziele (
- ua)der Schutz dieses in den Standarddatenblättern enthaltenen Lebensraumes tritt. Nach § 14 Abs. 3 Tir NatSchG 2005 gelten - entsprechend Art. 2 Abs. 3 der Habitat-Richtlinie, wonach die auf Grund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen ua den Anforderungen von Gesellschaft und Kultur Rechnung tragen - Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nur dann als Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes, wenn sich dies aus Bewirtschaftungsplänen (bzw. Vereinbarungen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes) ergibt. Ein Bewirtschaftungsplan gemäß § 14 Abs. 3 lit. b bzw. eine Vereinbarung im Rahmen des Vertragsnaturschutzes, wonach die Ausübung der Weide im gegenständlichen Gebiet an sich unzulässig ist, besteht nicht. Ob eine Beweidung nach dem Tir NatSchG 2005 eine Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes darstellen kann, hängt daher davon ab, ob es sich bei dieser Beweidung in der Art, wie sie konkret durchgeführt wurde, um eine "Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung" handelt. Die Umwandlung von Weide- oder Ackerland in Wald oder umgekehrt fällt jedenfalls nicht unter Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung iSd § 3 Abs 1 Tir NatSchG 2005 (vgl. § 3 lit. b des Tir NatSchG 1975, welche Bestimmung eine inhaltsgleiche Definition enthielt).Wurden Wälder im Anhang römisch eins der Habitat-Richtlinie als unter Punkt 91EO genannter Lebensraumtyp "Alnion incanae" bei der Namhaftmachung des Gebiets zur Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im betreffenden Standarddatenbogen als Erhaltungsziel aufgenommen, so sind ungeachtet des Umstandes, dass eine Verordnung über die Erhaltungsziele gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Litera a, Tir NatSchG 2005 bisher nicht erlassen wurde, daher gemäß Paragraph 14, Absatz 11, legcit die Bestimmungen für Natura 2000-Gebiete mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der festgelegten Erhaltungsziele (
- ua)der Schutz dieses in den Standarddatenblättern enthaltenen Lebensraumes tritt. Nach Paragraph 14, Absatz 3, Tir NatSchG 2005 gelten - entsprechend Artikel 2, Absatz 3, der Habitat-Richtlinie, wonach die auf Grund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen ua den Anforderungen von Gesellschaft und Kultur Rechnung tragen - Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nur dann als Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes, wenn sich dies aus Bewirtschaftungsplänen (bzw. Vereinbarungen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes) ergibt. Ein Bewirtschaftungsplan gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Litera b, bzw. eine Vereinbarung im Rahmen des Vertragsnaturschutzes, wonach die Ausübung der Weide im gegenständlichen Gebiet an sich unzulässig ist, besteht nicht. Ob eine Beweidung nach dem Tir NatSchG 2005 eine Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes darstellen kann, hängt daher davon ab, ob es sich bei dieser Beweidung in der Art, wie sie konkret durchgeführt wurde, um eine "Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung" handelt. Die Umwandlung von Weide- oder Ackerland in Wald oder umgekehrt fällt jedenfalls nicht unter Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung iSd Paragraph 3, Absatz eins, Tir NatSchG 2005 vergleiche Paragraph 3, Litera b, des Tir NatSchG 1975, welche Bestimmung eine inhaltsgleiche Definition enthielt).