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{'item': '2012/10/0192'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.04.2015 Geschäftszahl2012/10/0192 RechtssatzMit dem angefochtenen Bescheid versagte die belBeh die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken im Rahmen des Betriebes einer Teststrecke. Im angefochtenen Bescheid finden sich nun weder Feststellungen zu den einzelnen durch das Projekt beeinträchtigten Tier- und Pflanzenarten, noch wird dargelegt, inwieweit sich die geplanten Testfahrten in qualitativer und quantitativer Hinsicht konkret auf die in Rede stehenden Lebensräume auswirken. Der bloße Verweis auf eine "mittlere Beeinträchtigung der Wildtiere", eine "Schädigung der örtlichen Vegetation und der Feuchtgebietsbereiche" und eine "beträchtliche Verschlechterung der Schutzgüter Erholungswert und Landschaftsbild" vermögen eine derartige Feststellung nicht zu ersetzen. Zudem fehlen Darlegungen, denen nachvollziehbar entnommen werden kann, inwiefern die das Bild der Landschaft prägenden Elemente durch die Errichtung der geplanten Teststrecke und der temporären Anlagen optisch verändert würden.(vgl. E

  1. Juni 2014, 2011/10/0192). Es kann der Begründung weder nachvollziehbar entnommen werden, von welchem Ausmaß (zusätzlicher) Lärmbelästigung die belBeh bei Realisierung des Vorhabens für das betroffene Gebiet ausgeht, noch, welche Auswirkungen damit in qualitativer wie quantitativer Hinsicht auf dessen Erholungswert zu erwarten wären. Dazu kommt, dass die beiden naturkundlichen Gutachten, auf die sich die Behörde stützt, hinsichtlich der Lärmemissionen und der Beeinträchtigungen des Erholungswertes zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen.Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belBeh die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken im Rahmen des Betriebes einer Teststrecke. Im angefochtenen Bescheid finden sich nun weder Feststellungen zu den einzelnen durch das Projekt beeinträchtigten Tier- und Pflanzenarten, noch wird dargelegt, inwieweit sich die geplanten Testfahrten in qualitativer und quantitativer Hinsicht konkret auf die in Rede stehenden Lebensräume auswirken. Der bloße Verweis auf eine "mittlere Beeinträchtigung der Wildtiere", eine "Schädigung der örtlichen Vegetation und der Feuchtgebietsbereiche" und eine "beträchtliche Verschlechterung der Schutzgüter Erholungswert und Landschaftsbild" vermögen eine derartige Feststellung nicht zu ersetzen. Zudem fehlen Darlegungen, denen nachvollziehbar entnommen werden kann, inwiefern die das Bild der Landschaft prägenden Elemente durch die Errichtung der geplanten Teststrecke und der temporären Anlagen optisch verändert würden.vergleiche E
  2. Juni 2014, 2011/10/0192). Es kann der Begründung weder nachvollziehbar entnommen werden, von welchem Ausmaß (zusätzlicher) Lärmbelästigung die belBeh bei Realisierung des Vorhabens für das betroffene Gebiet ausgeht, noch, welche Auswirkungen damit in qualitativer wie quantitativer Hinsicht auf dessen Erholungswert zu erwarten wären. Dazu kommt, dass die beiden naturkundlichen Gutachten, auf die sich die Behörde stützt, hinsichtlich der Lärmemissionen und der Beeinträchtigungen des Erholungswertes zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.