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{'item': '2012/10/0213'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.2013 Geschäftszahl2012/10/0213 RechtssatzBei den von § 13 Abs 3 umfassten - materiellen oder formellen - Mängeln handelt es sich um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Von derartigen Mängeln im Sinn von § 13 Abs. 3 AVG zu unterscheiden ist das zur meritorischen Erledigung eines Antrages durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung (vgl. E

  1. Oktober 2001, 2001/19/0089). Als derartige Erfolgsvoraussetzung ist zB die Vorlage von Urkunden zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes eines Niederlassungswerbers, wenn im Gesetz lediglich beispielhaft und nicht ausreichend konkret aufgezählt ist, welche Nachweise dafür zu erbringen sind (vgl. E
  2. April 2010, 2008/21/0302), die Vorlage von Unterlagen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Kammerbeiträge, wenn im Gesetz nur geregelt ist, auf welcher Grundlage die Beiträge zu bemessen sind und dass der Betreffende an der Ermittlung mitzuwirken hat (vgl. E
  3. Februar 2011, 2008/11/0033), anzusehen (vgl. zur Abgrenzung von Mängeln im Sinne vom § 13 Abs. 3 AVG zu derartigen Erfolgsvoraussetzungen die Materialien zur AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, Erl 1167 BlgNR. XX. GP, 27). Ob es sich beim Fehlen der Einkommensbestätigung im Verfahren betreffend Sozialhilfeantrag um einen (einer Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zugänglichen) Mangel des Antrags handelt oder um eine sonstige Unzulänglichkeit, die nicht die Vollständigkeit des Antrages, sondern seine Erfolgsaussichten betrifft, ist somit nach dem Oö. SHG 1998 zu beurteilen (vgl. E
  4. Februar 2011, 2008/11/0033; E
  5. April 2010, 2008/21/0302).Bei den von Paragraph 13, Absatz 3, umfassten - materiellen oder formellen - Mängeln handelt es sich um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Von derartigen Mängeln im Sinn von Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu unterscheiden ist das zur meritorischen Erledigung eines Antrages durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung vergleiche E
  6. Oktober 2001, 2001/19/0089). Als derartige Erfolgsvoraussetzung ist zB die Vorlage von Urkunden zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes eines Niederlassungswerbers, wenn im Gesetz lediglich beispielhaft und nicht ausreichend konkret aufgezählt ist, welche Nachweise dafür zu erbringen sind vergleiche E
  7. April 2010, 2008/21/0302), die Vorlage von Unterlagen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Kammerbeiträge, wenn im Gesetz nur geregelt ist, auf welcher Grundlage die Beiträge zu bemessen sind und dass der Betreffende an der Ermittlung mitzuwirken hat vergleiche E
  8. Februar 2011, 2008/11/0033), anzusehen vergleiche zur Abgrenzung von Mängeln im Sinne vom Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu derartigen Erfolgsvoraussetzungen die Materialien zur AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, Erl 1167 BlgNR. römisch zwanzig. GP, 27). Ob es sich beim Fehlen der Einkommensbestätigung im Verfahren betreffend Sozialhilfeantrag um einen (einer Verbesserung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglichen) Mangel des Antrags handelt oder um eine sonstige Unzulänglichkeit, die nicht die Vollständigkeit des Antrages, sondern seine Erfolgsaussichten betrifft, ist somit nach dem Oö. SHG 1998 zu beurteilen vergleiche E
  9. Februar 2011, 2008/11/0033; E
  10. April 2010, 2008/21/0302). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2013:2012100213.X01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.