← Österreich

{'item': '2012/10/0227'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2014 Geschäftszahl2012/10/0227 RechtssatzDie Erledigung ist vom Vorsitzenden der Kontrollkommission unterzeichnet. Nach ihrem Inhalt wird "die Dienstvertragsanpassung ... von der Kontrollkommission nicht genehmigt", wobei zur Begründung auf eine Richtlinie der Kontrollkommission verwiesen wird. Aus diesem Erscheinungsbild ergibt sich bei objektiver Betrachtung zweifellos, dass die Erledigung eine normative Anordnung (Nichtgenehmigung der zur Genehmigung vorgelegten Dienstvertragsänderungen) der Kontrollkommission, der in diesem Bereich funktionelle Behördenqualität zukommt, darstellt. Die Vorsitzende und der Wirtschaftsreferent werden namentlich als Empfänger genannt. Da mit dieser Erledigung nach ihrem Inhalt über einen Antrag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft auf Genehmigung von zu diesem Zweck vorgelegten Dienstvertragsänderungen gemäß § 53 Abs. 1 Z. 8 HSG 1998 entschieden wurde, ergibt sich bei objektiver Betrachtung klar, dass eine normative Anordnung (Versagung der Genehmigung) nicht persönlich gegenüber den genannten Personen, sondern gegenüber der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft erlassen wurde und die genannten Personen in ihrer Funktion als Vorsitzende - die die Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß § 25 Abs. 3 HSG 1998 nach außen vertritt - bzw. Wirtschaftsreferent - dessen Einverständnis gemäß § 33 Abs. 1 HSG 1998 für den Abschluss von Dienstverträgen erforderlich ist - angesprochen wurden. Bei der Erledigung der Kontrollkommission handelt es sich somit um einen Bescheid.Die Erledigung ist vom Vorsitzenden der Kontrollkommission unterzeichnet. Nach ihrem Inhalt wird "die Dienstvertragsanpassung ... von der Kontrollkommission nicht genehmigt", wobei zur Begründung auf eine Richtlinie der Kontrollkommission verwiesen wird. Aus diesem Erscheinungsbild ergibt sich bei objektiver Betrachtung zweifellos, dass die Erledigung eine normative Anordnung (Nichtgenehmigung der zur Genehmigung vorgelegten Dienstvertragsänderungen) der Kontrollkommission, der in diesem Bereich funktionelle Behördenqualität zukommt, darstellt. Die Vorsitzende und der Wirtschaftsreferent werden namentlich als Empfänger genannt. Da mit dieser Erledigung nach ihrem Inhalt über einen Antrag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft auf Genehmigung von zu diesem Zweck vorgelegten Dienstvertragsänderungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 8, HSG 1998 entschieden wurde, ergibt sich bei objektiver Betrachtung klar, dass eine normative Anordnung (Versagung der Genehmigung) nicht persönlich gegenüber den genannten Personen, sondern gegenüber der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft erlassen wurde und die genannten Personen in ihrer Funktion als Vorsitzende - die die Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß Paragraph 25, Absatz 3, HSG 1998 nach außen vertritt - bzw. Wirtschaftsreferent - dessen Einverständnis gemäß Paragraph 33, Absatz eins, HSG 1998 für den Abschluss von Dienstverträgen erforderlich ist - angesprochen wurden. Bei der Erledigung der Kontrollkommission handelt es sich somit um einen Bescheid.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.