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{'item': 'AW 2012/11/0028'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.06.2012 GeschäftszahlAW 2012/11/0028 RechtssatzNichtstattgebung - Entziehung der Lenkberechtigung - Mit dem angefochtenen Bescheid vom

  1. Februar 2012 wurde die dem Beschwerdeführer in Tschechien erteilte Lenkberechtigung gemäß § 30 Abs. 3 zweiter Satz FSG (idF BGBl. I Nr. 31/2008) bis zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm rechtskräftig mit Bescheid vom
  2. März 2008 aufgetragenen Maßnahmen (Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, etc.) bislang nicht erfüllt hat und daher weiterhin als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist. Vor diesem Hintergrund stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG entgegen. Abgesehen davon ist aber auch ein als "unverhältnismäßig" zu qualifizierender Nachteil im Sinne der letztgenannten Bestimmung nicht erkennbar (der Beschwerdeführer behauptet, die Lenkberechtigung zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes als Handelsvertreter zu benötigen), liegt es doch am Beschwerdeführer, den angeordneten Maßnahmen zu entsprechen und damit die Verkehrszuverlässigkeit wieder herzustellen. (Hier: Mit dem genannten Bescheid vom
  3. März 2008 wurde dem Beschwerdeführer die österreichische Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von 15 Monaten entzogen. Mit diesem Bescheid wurde auch die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet.)Nichtstattgebung - Entziehung der Lenkberechtigung - Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  4. Februar 2012 wurde die dem Beschwerdeführer in Tschechien erteilte Lenkberechtigung gemäß Paragraph 30, Absatz 3, zweiter Satz FSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2008,) bis zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm rechtskräftig mit Bescheid vom
  5. März 2008 aufgetragenen Maßnahmen (Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, etc.) bislang nicht erfüllt hat und daher weiterhin als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist. Vor diesem Hintergrund stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entgegen. Abgesehen davon ist aber auch ein als "unverhältnismäßig" zu qualifizierender Nachteil im Sinne der letztgenannten Bestimmung nicht erkennbar (der Beschwerdeführer behauptet, die Lenkberechtigung zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes als Handelsvertreter zu benötigen), liegt es doch am Beschwerdeführer, den angeordneten Maßnahmen zu entsprechen und damit die Verkehrszuverlässigkeit wieder herzustellen. (Hier: Mit dem genannten Bescheid vom
  6. März 2008 wurde dem Beschwerdeführer die österreichische Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von 15 Monaten entzogen. Mit diesem Bescheid wurde auch die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.