← Österreich

{'item': '2012/11/0082'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.04.2015 Geschäftszahl2012/11/0082 RechtssatzErledigungen eines Kollegialorganes bedürfen eines Beschlusses desselben (vgl. z.B. VfSlg. Nr. 7837/1976). Üblicherweise erfolgt die Willensbildung einer Kollegialbehörde durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung (VfSlg. Nr. 3086/1956). Die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde umfasst freilich nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung (Hinweis E vom

  1. März 1984, 83/05/0137). Eine Entscheidung über die Festsetzung des vom Kammermitglied zu leistenden Fondsbeitrags erschöpft sich nicht in der Willensbildung über den vorgeschriebenen Betrag, sie schließt auch eine Willensbildung hinsichtlich des angenommenen Sachverhaltes sowie der tragenden Gründe der Entscheidung mit ein; andernfalls wären schon die Grenzen der Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht erkennbar. Wie sich aus der BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ergibt, gehören zu diesen unabdingbaren Bestandteilen jedenfalls die Sachverhaltsmomente, aus denen sich die Bemessungsgrundlage ergibt, aus welcher sich je nach den Umständen des Einzelfalls der vorzuschreibende Fondsbeitrags ergibt.Erledigungen eines Kollegialorganes bedürfen eines Beschlusses desselben vergleiche z.B. VfSlg. Nr. 7837 aus 1976,). Üblicherweise erfolgt die Willensbildung einer Kollegialbehörde durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung (VfSlg. Nr. 3086 aus 1956,). Die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde umfasst freilich nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung (Hinweis E vom
  2. März 1984, 83/05/0137). Eine Entscheidung über die Festsetzung des vom Kammermitglied zu leistenden Fondsbeitrags erschöpft sich nicht in der Willensbildung über den vorgeschriebenen Betrag, sie schließt auch eine Willensbildung hinsichtlich des angenommenen Sachverhaltes sowie der tragenden Gründe der Entscheidung mit ein; andernfalls wären schon die Grenzen der Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht erkennbar. Wie sich aus der BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ergibt, gehören zu diesen unabdingbaren Bestandteilen jedenfalls die Sachverhaltsmomente, aus denen sich die Bemessungsgrundlage ergibt, aus welcher sich je nach den Umständen des Einzelfalls der vorzuschreibende Fondsbeitrags ergibt. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/11/0224 E
  3. April 2015 2013/11/0155 E
  4. August 2015 2012/11/0039 E
  5. April 2015 2012/11/0213 E
  6. April 2015 2012/11/0069 E
  7. April 2015 2013/11/0157 E
  8. Mai 2015 2013/11/0093 E
  9. Mai 2015 2012/11/0087 E
  10. Mai 2015 2013/11/0202 E
  11. Mai 2015 2013/11/0162 E
  12. Mai 2015 2013/11/0269 E
  13. Mai 2015 2012/11/0084 E
  14. Mai 2015 2012/11/0066 E
  15. Mai 2015 2012/11/0112 E
  16. Mai 2015 2013/11/0049 E
  17. Mai 2015 2012/11/0137 E
  18. Mai 2015 2012/11/0204 E
  19. Mai 2015 2013/11/0223 E
  20. Mai 2015 2013/11/0134 E
  21. Mai 2015 Ro 2014/11/0016 E
  22. Juli 2015 2013/11/0233 E
  23. Juli 2015 2013/11/0234 E
  24. Juli 2015 2013/11/0257 E
  25. Juli 2015 2012/11/0067 E
  26. April 2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.