RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.04.2015 Geschäftszahl2012/11/0082 RechtssatzEs trifft zu, dass gemäß § 44 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom
- Dezember 2010 das Kammeramt die administrativen Arbeiten des Wohlfahrtsfonds durch einen Dritten besorgen lassen kann. Bei der Genehmigung eines Bescheides handelt es sich aber nicht um eine administrative Tätigkeit. Stellt nämlich der Gesetzgeber als Voraussetzung für das Zustandekommen eines Bescheides (des Verwaltungsausschusses) auf die Unterfertigung der Urschrift des Geschäftsstückes durch den Genehmigungsberechtigten ab, durch die der Akt der Willensbildung - bei einer kollegialbehördlichen Entscheidung einschließlich der Kontrolle der Beschlusskonformität - in formalisierter Weise abgeschlossen wird, dann kann diese Unterfertigung durch den Genehmigungsberechtigten nicht den bloßen Kanzleigeschäften zugezählt werden (Hinweis E vom
- März 1983, 82/17/0068, VwSlg. 5767 F). Im ÄrzteG 1998 findet sich keine Bestimmung, die es erlaubt, die Befugnis der Unterfertigung der Urschrift durch den Vorsitzenden einem Dritten zu übertragen. Gemäß § 44 Abs. 2 der Satzung hat lediglich der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses Bescheide entweder eigenhändig oder im Wege der Amtssignatur zu unterzeichnen. Auch die Satzung stellt daher keine gesetzliche Ermächtigung dar, den Akt der Genehmigung der Urschrift durch einen Dritten besorgen zu lassen.Es trifft zu, dass gemäß Paragraph 44, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom
- Dezember 2010 das Kammeramt die administrativen Arbeiten des Wohlfahrtsfonds durch einen Dritten besorgen lassen kann. Bei der Genehmigung eines Bescheides handelt es sich aber nicht um eine administrative Tätigkeit. Stellt nämlich der Gesetzgeber als Voraussetzung für das Zustandekommen eines Bescheides (des Verwaltungsausschusses) auf die Unterfertigung der Urschrift des Geschäftsstückes durch den Genehmigungsberechtigten ab, durch die der Akt der Willensbildung - bei einer kollegialbehördlichen Entscheidung einschließlich der Kontrolle der Beschlusskonformität - in formalisierter Weise abgeschlossen wird, dann kann diese Unterfertigung durch den Genehmigungsberechtigten nicht den bloßen Kanzleigeschäften zugezählt werden (Hinweis E vom
- März 1983, 82/17/0068, VwSlg. 5767 F). Im ÄrzteG 1998 findet sich keine Bestimmung, die es erlaubt, die Befugnis der Unterfertigung der Urschrift durch den Vorsitzenden einem Dritten zu übertragen. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, der Satzung hat lediglich der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses Bescheide entweder eigenhändig oder im Wege der Amtssignatur zu unterzeichnen. Auch die Satzung stellt daher keine gesetzliche Ermächtigung dar, den Akt der Genehmigung der Urschrift durch einen Dritten besorgen zu lassen. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/11/0224 E
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- August 2015 2012/11/0039 E
- April 2015 2012/11/0213 E
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- Mai 2015 2013/11/0093 E
- Mai 2015 2012/11/0087 E
- Mai 2015 2013/11/0202 E
- Mai 2015 2013/11/0162 E
- Mai 2015 2013/11/0269 E
- Mai 2015 2012/11/0084 E
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- Mai 2015 2013/11/0049 E
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- Mai 2015 Ro 2014/11/0016 E
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