RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.08.2014 Geschäftszahl2012/11/0102 RechtssatzGemäß § 36 Abs. 5 TierärzteG 1975 steht der Hauptversammlung die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag (Z. 1) und über die Genehmigung des Jahresabschlusses (Z. 2) zu. Weder diese beiden noch die in § 36 Abs. 5 TierärzteG 1975 weiter aufgezählten Kompetenzen beinhalten die Befugnis der Hauptversammlung, gegenüber dem Vorstand die Durchführung einzelner finanzieller Transaktionen (hier: die Überweisung von EUR 120.000,-- auf ein bestimmtes Konto) anzuordnen. An diesem Ergebnis ändert auch § 64 Abs. 1 Z 2 TierärzteG 1975 nichts, weil diese Bestimmung zwar die Finanzierung der Fonds durch "außerordentliche Zuwendungen" vorsieht, doch wird damit keine Zuständigkeit der Hauptversammlung zur Gewährung außerordentlicher Zuwendungen an die Fonds (im vorliegenden Fall: durch das kammerinterne Umbuchen von Geldbeträgen) normiert. War die Hauptversammlung somit der Ansicht, dass ein Betrag zu Unrecht auf ein bestimmtes Konto überwiesen wurde, so hätte sie dies im Rahmen ihrer Kompetenz zur Genehmigung des entsprechenden Rechnungsabschlusses (§ 36 Abs. 5 Z 2 TierärzteG 1975) zum Ausdruck bringen können. Es ist daher davon auszugehen, dass schon der Auftrag der Hauptversammlung an den Vorstand, den Betrag von EUR 120.000,-- auf das Konto des Versorgungsfonds zu überweisen, rechtswidrig war. Damit war aber auch der (auf der zuvor genannten Anordnung aufbauende) Beschluss der Hauptversammlung, diese Überweisung durch Berichtigung im Jahresabschluss 2011 (bzw. den entsprechenden Jahresabschlüssen 2011 der Wohlfahrtseinrichtungen) ersichtlich zu machen, rechtswidrig.Gemäß Paragraph 36, Absatz 5, TierärzteG 1975 steht der Hauptversammlung die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag (Ziffer eins,) und über die Genehmigung des Jahresabschlusses (Ziffer 2,) zu. Weder diese beiden noch die in Paragraph 36, Absatz 5, TierärzteG 1975 weiter aufgezählten Kompetenzen beinhalten die Befugnis der Hauptversammlung, gegenüber dem Vorstand die Durchführung einzelner finanzieller Transaktionen (hier: die Überweisung von EUR 120.000,-- auf ein bestimmtes Konto) anzuordnen. An diesem Ergebnis ändert auch Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, TierärzteG 1975 nichts, weil diese Bestimmung zwar die Finanzierung der Fonds durch "außerordentliche Zuwendungen" vorsieht, doch wird damit keine Zuständigkeit der Hauptversammlung zur Gewährung außerordentlicher Zuwendungen an die Fonds (im vorliegenden Fall: durch das kammerinterne Umbuchen von Geldbeträgen) normiert. War die Hauptversammlung somit der Ansicht, dass ein Betrag zu Unrecht auf ein bestimmtes Konto überwiesen wurde, so hätte sie dies im Rahmen ihrer Kompetenz zur Genehmigung des entsprechenden Rechnungsabschlusses (Paragraph 36, Absatz 5, Ziffer 2, TierärzteG 1975) zum Ausdruck bringen können. Es ist daher davon auszugehen, dass schon der Auftrag der Hauptversammlung an den Vorstand, den Betrag von EUR 120.000,-- auf das Konto des Versorgungsfonds zu überweisen, rechtswidrig war. Damit war aber auch der (auf der zuvor genannten Anordnung aufbauende) Beschluss der Hauptversammlung, diese Überweisung durch Berichtigung im Jahresabschluss 2011 (bzw. den entsprechenden Jahresabschlüssen 2011 der Wohlfahrtseinrichtungen) ersichtlich zu machen, rechtswidrig.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.