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{'item': '2012/11/0178'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2013 Geschäftszahl2012/11/0178 RechtssatzDie Bedeutung der Wendung in Z. 15 des § 5 des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe "wenn ihre Arbeit der eines Facharbeiters gleichkommt" ist dahingehend zu verstehen, dass der Facharbeiterlohn geschuldet wird, wenn die Arbeitnehmer, die zu Maurertätigkeiten herangezogen wurden, diese auch letztlich ausgeführt haben, und nicht wie die Behörde meint als Einschränkung dahin, dass der Facharbeiterlohn nur dann geschuldet wird, wenn der zur Facharbeit herangezogene Arbeitnehmer diese auch in einer bestimmten Qualität, wie sie von einem Facharbeiter zu erwarten ist, bewerkstelligt. Die Auslegung der Behörde hätte zur Konsequenz, dass die kollektivvertragliche Einordnung und damit der zu zahlende Lohn eines Arbeitnehmers, der ohne formelle Facharbeiterqualifikation zu einer Facharbeit herangezogen wird, erst nach Durchführung der Arbeiten bestimmbar wäre, nämlich nach der Qualität der geleisteten Arbeit bestimmt werden könnte. Der Arbeitnehmer schuldete dann gewissermaßen eine bestimmte Qualität seiner Arbeit, somit einen Erfolg, und nicht, wie dies für den Arbeitsvertrag üblich ist, eine Bemühung, und der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer ohne formelle Facharbeiterqualifikation für Facharbeiten heranzieht, könnte den Facharbeiterlohn gleichsam im Nachhinein, unter Berufung auf behauptete Minderqualität verweigern. Eine solche Auslegung ist mit dem Telos eines Kollektivvertrags, der den Arbeitgeber verhalten soll, im Vorhinein eine entsprechende Einstufung der vereinbarten Arbeitsleistung vorzunehmen, nicht vereinbar.Die Bedeutung der Wendung in Ziffer 15, des Paragraph 5, des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe "wenn ihre Arbeit der eines Facharbeiters gleichkommt" ist dahingehend zu verstehen, dass der Facharbeiterlohn geschuldet wird, wenn die Arbeitnehmer, die zu Maurertätigkeiten herangezogen wurden, diese auch letztlich ausgeführt haben, und nicht wie die Behörde meint als Einschränkung dahin, dass der Facharbeiterlohn nur dann geschuldet wird, wenn der zur Facharbeit herangezogene Arbeitnehmer diese auch in einer bestimmten Qualität, wie sie von einem Facharbeiter zu erwarten ist, bewerkstelligt. Die Auslegung der Behörde hätte zur Konsequenz, dass die kollektivvertragliche Einordnung und damit der zu zahlende Lohn eines Arbeitnehmers, der ohne formelle Facharbeiterqualifikation zu einer Facharbeit herangezogen wird, erst nach Durchführung der Arbeiten bestimmbar wäre, nämlich nach der Qualität der geleisteten Arbeit bestimmt werden könnte. Der Arbeitnehmer schuldete dann gewissermaßen eine bestimmte Qualität seiner Arbeit, somit einen Erfolg, und nicht, wie dies für den Arbeitsvertrag üblich ist, eine Bemühung, und der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer ohne formelle Facharbeiterqualifikation für Facharbeiten heranzieht, könnte den Facharbeiterlohn gleichsam im Nachhinein, unter Berufung auf behauptete Minderqualität verweigern. Eine solche Auslegung ist mit dem Telos eines Kollektivvertrags, der den Arbeitgeber verhalten soll, im Vorhinein eine entsprechende Einstufung der vereinbarten Arbeitsleistung vorzunehmen, nicht vereinbar.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.