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{'item': '2012/11/0218'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.03.2014 Geschäftszahl2012/11/0218 RechtssatzAuch wenn der antragsgegenständliche Panzer unbewaffnet und mit Sanitätsausstattung ausgerüstet ist, kann er angesichts seines Gewichts (12,8

  1. t)in Verbindung mit dem Kettenantrieb und der gepanzerten Ausführung Hauswände durchschlagen und Pkw überfahren, die dabei völlig zerstört werden. Damit liegt es aber auf der Hand, dass ein Lenker dieses Panzers waffen- bzw. sicherheitstechnisch den öffentlichen Sicherheitskräften überlegen wäre und deren Einsatzfahrzeuge sogar überrollen könnte. Vor diesem Hintergrund kommt dem Panzer zweifellos ein großes Gefährdungspotenzial zu, das im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 18 Abs. 2 iVm § 10 WaffG zu berücksichtigen ist. Allerdings hat der VwGH in ähnlichen Fällen ein (gegenüber den öffentlichen Sicherheitsinteressen) überwiegendes privates Interesse am Erwerb und Besitz eines Panzers dann nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn das aufgezeigte Potenzial an Sicherheitsgefährdung durch entsprechende technische Maßnahmen in Form von Auflagen reduziert werden kann (Hinweis E vom 14. Dezember 2010, Zl. 2007/11/0054, in welchem zur Reduzierung der von einem Panzer ausgehenden Gefährdung der Ausbau bzw. die Unbrauchbarmachung seines Motors und des Waffensystems in Betracht kam, und das E vom 18. Dezember 2012, 2009/11/0249, in dem es - allerdings einen Radpanzer betreffend - um den Einbau großflächiger Windschutz- und Seitenscheiben als weitere Demilitarisierungsmaßnahme ging). Im vorliegenden Fall hat der Bf jedoch nicht vorgebracht, dass konkrete Maßnahmen insbesondere technischer Art zur Gefahrenreduktion beim gegenständlichen Panzer einerseits bauartbedingt möglich seien und andererseits den Antragsgegenstand seinem Wesen nach unverändert ließen. So stünde im vorliegenden Fall eine Auflage, die den Ausbau und die Unbrauchbarmachung des Motors des gegenständlichen Panzers vorschreibt, dem Wesen des vorliegenden Antragsgegenstandes entgegen, weil der Bf nach seinem Antrag mit dem Panzer auch an auswärtigen offiziellen Treffen, Ausstellungen und Jubiläen teilzunehmen beabsichtigt.Auch wenn der antragsgegenständliche Panzer unbewaffnet und mit Sanitätsausstattung ausgerüstet ist, kann er angesichts seines Gewichts (12,8
  2. t)in Verbindung mit dem Kettenantrieb und der gepanzerten Ausführung Hauswände durchschlagen und Pkw überfahren, die dabei völlig zerstört werden. Damit liegt es aber auf der Hand, dass ein Lenker dieses Panzers waffen- bzw. sicherheitstechnisch den öffentlichen Sicherheitskräften überlegen wäre und deren Einsatzfahrzeuge sogar überrollen könnte. Vor diesem Hintergrund kommt dem Panzer zweifellos ein großes Gefährdungspotenzial zu, das im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, WaffG zu berücksichtigen ist. Allerdings hat der VwGH in ähnlichen Fällen ein (gegenüber den öffentlichen Sicherheitsinteressen) überwiegendes privates Interesse am Erwerb und Besitz eines Panzers dann nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn das aufgezeigte Potenzial an Sicherheitsgefährdung durch entsprechende technische Maßnahmen in Form von Auflagen reduziert werden kann (Hinweis E vom 14. Dezember 2010, Zl. 2007/11/0054, in welchem zur Reduzierung der von einem Panzer ausgehenden Gefährdung der Ausbau bzw. die Unbrauchbarmachung seines Motors und des Waffensystems in Betracht kam, und das E vom 18. Dezember 2012, 2009/11/0249, in dem es - allerdings einen Radpanzer betreffend - um den Einbau großflächiger Windschutz- und Seitenscheiben als weitere Demilitarisierungsmaßnahme ging). Im vorliegenden Fall hat der Bf jedoch nicht vorgebracht, dass konkrete Maßnahmen insbesondere technischer Art zur Gefahrenreduktion beim gegenständlichen Panzer einerseits bauartbedingt möglich seien und andererseits den Antragsgegenstand seinem Wesen nach unverändert ließen. So stünde im vorliegenden Fall eine Auflage, die den Ausbau und die Unbrauchbarmachung des Motors des gegenständlichen Panzers vorschreibt, dem Wesen des vorliegenden Antragsgegenstandes entgegen, weil der Bf nach seinem Antrag mit dem Panzer auch an auswärtigen offiziellen Treffen, Ausstellungen und Jubiläen teilzunehmen beabsichtigt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.