RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.2013 Geschäftszahl2012/11/0235 RechtssatzDas Rauchverbot gilt nicht nur (grundsätzlich) in den der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienenden Räumen der in § 13a Abs. 1 genannten Betriebe, sondern auch in weiteren Räumen dieser Betriebe, die von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden können (vgl. § 1 Z 11 TabakG), bei denen es sich also um "Räume öffentlicher Orte" iSd § 13 TabakG handelt. Das folgt nicht nur aus der Systematik des TabakG, das ein grundsätzliches Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte normiert, zu denen definitionsgemäß (§ 1 Z 11 TabakG) auch Räume der Gastronomie zählen, wobei die den Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie regelnde Bestimmung des § 13a TabakG (u.a.) den - allgemeinen - Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte nach § 13 "unbeschadet" lässt, sondern wird auch deutlich aus den Materialien zur Novelle 2008, BGBl. I Nr. 120/2008 (mit der der Nichtraucherschutz auf den "Gastronomiebereich" (RV 610 BlgNR
- GP, 1) ausgeweitet wurde): So halten die Erl. zu § 13c - also der Regelung der "Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz" - fest, dass "nach Entfall der bisherigen Ausnahmen im bisherigen § 13 Abs. 4 Z 1 und 2 bzw. Einbeziehung der Gastronomie in den Nichtraucherschutz (§ 13a)" nunmehr "eine große Zahl unterschiedlichster Einrichtungen von diesen Obliegenheiten erfasst" ist, wozu auch "der künftig mit einbezogene Bereich der Gastronomie" gehöre.Das Rauchverbot gilt nicht nur (grundsätzlich) in den der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienenden Räumen der in Paragraph 13 a, Absatz eins, genannten Betriebe, sondern auch in weiteren Räumen dieser Betriebe, die von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden können vergleiche Paragraph eins, Ziffer 11, TabakG), bei denen es sich also um "Räume öffentlicher Orte" iSd Paragraph 13, TabakG handelt. Das folgt nicht nur aus der Systematik des TabakG, das ein grundsätzliches Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte normiert, zu denen definitionsgemäß (Paragraph eins, Ziffer 11, TabakG) auch Räume der Gastronomie zählen, wobei die den Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie regelnde Bestimmung des Paragraph 13 a, TabakG (u.a.) den - allgemeinen - Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte nach Paragraph 13, "unbeschadet" lässt, sondern wird auch deutlich aus den Materialien zur Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, (mit der der Nichtraucherschutz auf den "Gastronomiebereich" Regierungsvorlage 610 BlgNR
- GP, 1) ausgeweitet wurde): So halten die Erl. zu Paragraph 13 c, - also der Regelung der "Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz" - fest, dass "nach Entfall der bisherigen Ausnahmen im bisherigen Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins und 2 bzw. Einbeziehung der Gastronomie in den Nichtraucherschutz (Paragraph 13 a,)" nunmehr "eine große Zahl unterschiedlichster Einrichtungen von diesen Obliegenheiten erfasst" ist, wozu auch "der künftig mit einbezogene Bereich der Gastronomie" gehöre.