RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.06.2012 GeschäftszahlAW 2012/12/0002 RechtssatzNichtstattgebung - Widerruf der Genehmigung und Untersagung einer Nebenbeschäftigung nach dem Oö. LBG - Der Beschwerdeführer steht als Wirklicher Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Oberösterreich. Die belangte Behörde hatte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom
- Dezember 2010 die Ausübung der Nebenbeschäftigung als freiberuflicher Konsulent im wasserrechtlichen Bereich für diverse Auftraggeber, die Vorbereitung von Projekten und die interne Beratung unter Auflagen genehmigt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid widerrief sie diese Genehmigung, sofern sich diese auf Oberösterreich beziehe, auf unbestimmte Zeit und untersagte ihm die Ausübung einer solchen Nebenbeschäftigung. Der Beschwerdeführer sieht den unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darin, dass er, im vorgerückten Alter, selbst bei kurzfristiger Entscheidung über seine Beschwerde den Anschluss an die laufende Entwicklung der einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften verliere und seine Beratertätigkeit nicht mehr aufnehmen könnte. Dem Argument kann schon insofern nicht gefolgt werden, als dem Beschwerdeführer die Ausübung von Nebenbeschäftigungen unbenommen bleibt, soweit die Genehmigung nicht widerrufen wurde. Selbst wenn sich seine Beratertätigkeit auf die in Rede stehenden Projekte beschränken sollte, ist es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt, während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die laufende Rechtsentwicklung der einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften auch ohne Anlass einer konkreten Nebenbeschäftigung zu verfolgen.Nichtstattgebung - Widerruf der Genehmigung und Untersagung einer Nebenbeschäftigung nach dem Oö. LBG - Der Beschwerdeführer steht als Wirklicher Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Oberösterreich. Die belangte Behörde hatte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom
- Dezember 2010 die Ausübung der Nebenbeschäftigung als freiberuflicher Konsulent im wasserrechtlichen Bereich für diverse Auftraggeber, die Vorbereitung von Projekten und die interne Beratung unter Auflagen genehmigt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid widerrief sie diese Genehmigung, sofern sich diese auf Oberösterreich beziehe, auf unbestimmte Zeit und untersagte ihm die Ausübung einer solchen Nebenbeschäftigung. Der Beschwerdeführer sieht den unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG darin, dass er, im vorgerückten Alter, selbst bei kurzfristiger Entscheidung über seine Beschwerde den Anschluss an die laufende Entwicklung der einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften verliere und seine Beratertätigkeit nicht mehr aufnehmen könnte. Dem Argument kann schon insofern nicht gefolgt werden, als dem Beschwerdeführer die Ausübung von Nebenbeschäftigungen unbenommen bleibt, soweit die Genehmigung nicht widerrufen wurde. Selbst wenn sich seine Beratertätigkeit auf die in Rede stehenden Projekte beschränken sollte, ist es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt, während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die laufende Rechtsentwicklung der einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften auch ohne Anlass einer konkreten Nebenbeschäftigung zu verfolgen.