RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.05.2012 GeschäftszahlAW 2012/12/0005 RechtssatzNichtstattgebung - Verwendungszulage - Bei der von der belangten Behörde im Instanzenzug vorgenommenen Bemessung der Verwendungszulage bzw. der Feststellung der mangelnden Gebührlichkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt handelte es sich um einen Feststellungsbescheid. Stünde auf Grund eines gedachten für den Beschwerdeführer positiven Ausganges des Bemessungsverfahrens die Gebührlichkeit der Geldleistungen in der von ihm angestrebten Höhe fest, so würde dies die Dienstbehörde zu deren Liquidierung verpflichten. Unterbliebe die Liquidierung trotz Vorliegens eines die Gebührlichkeit feststellenden Bescheides, so könnte der Beamte - jedoch erst dann - ein entsprechendes Liquidierungsbegehren, welches dann gemäß Art. 137 B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fiele, stellen. Daraus aber folgt, dass das faktische Unterbleiben der Auszahlung der strittigen Geldleistungen keine Folge des Vollzuges des angefochtenen Bescheides darstellt, sondern vielmehr auf die Meinungsdivergenz zwischen den Streitteilen betreffend die Gebührlichkeit der Bezüge zurückzuführen ist, wobei die Dienstbehörde erst im gedachten Fall der Erlassung eines die Gebührlichkeit bejahenden Feststellungsbescheides zur Liquidierung der Bezüge verhalten werden könnte. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es aber verwehrt, im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon einen dem Begehren des Beschwerdeführers Rechnung tragenden Ersatzbescheid vorwegzunehmen (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom
- April 2003, Zl. AW 2003/12/0006, zum Falle einer Feststellung des Entfalles von Bezügen sowie vom
- Mai 2009, Zl. AW 2009/12/0006, zum Fall einer Ruhegenussbemessung).Nichtstattgebung - Verwendungszulage - Bei der von der belangten Behörde im Instanzenzug vorgenommenen Bemessung der Verwendungszulage bzw. der Feststellung der mangelnden Gebührlichkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt handelte es sich um einen Feststellungsbescheid. Stünde auf Grund eines gedachten für den Beschwerdeführer positiven Ausganges des Bemessungsverfahrens die Gebührlichkeit der Geldleistungen in der von ihm angestrebten Höhe fest, so würde dies die Dienstbehörde zu deren Liquidierung verpflichten. Unterbliebe die Liquidierung trotz Vorliegens eines die Gebührlichkeit feststellenden Bescheides, so könnte der Beamte - jedoch erst dann - ein entsprechendes Liquidierungsbegehren, welches dann gemäß Artikel 137, B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fiele, stellen. Daraus aber folgt, dass das faktische Unterbleiben der Auszahlung der strittigen Geldleistungen keine Folge des Vollzuges des angefochtenen Bescheides darstellt, sondern vielmehr auf die Meinungsdivergenz zwischen den Streitteilen betreffend die Gebührlichkeit der Bezüge zurückzuführen ist, wobei die Dienstbehörde erst im gedachten Fall der Erlassung eines die Gebührlichkeit bejahenden Feststellungsbescheides zur Liquidierung der Bezüge verhalten werden könnte. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es aber verwehrt, im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon einen dem Begehren des Beschwerdeführers Rechnung tragenden Ersatzbescheid vorwegzunehmen vergleiche hiezu die hg. Beschlüsse vom
- April 2003, Zl. AW 2003/12/0006, zum Falle einer Feststellung des Entfalles von Bezügen sowie vom
- Mai 2009, Zl. AW 2009/12/0006, zum Fall einer Ruhegenussbemessung).