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{'item': '2012/12/0007'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.09.2012 Geschäftszahl2012/12/0007 RechtssatzUngeachtet der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 modifizierten Rechtslage besteht (nach wie vor) im Ergebnis eine gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a RL 2000/78/EG unzulässige Ungleichbehandlung von Zeiten vor bzw. nach der Vollendung des

  1. Lebensjahres in Ansehung von "Altbeamten". Zwar können diese gemäß § 113 Abs. 10 GehG 1956 eine Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages beantragen (und damit die nach der Altrechtslage ausgeschlossene Berücksichtigung von Zeiten vor der Vollendung ihres
  2. Lebensjahres erreichen); eine solche Option hat freilich ex lege zur Folge, dass diese Beamten dann auch dem Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010 unterfallen, der eine Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe erst nach fünf Jahren - statt wie nach der Altrechtslage schon nach zwei Jahren - vorsieht. Die damit neuerlich bewirkte Altersdiskriminierung liegt nun darin begründet, dass andere "Altbeamte", welche entsprechende anrechnungstaugliche Zeiten erst nach dem
  3. Lebensjahr erworben haben, auch unter Berücksichtigung der durch die Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 geschaffenen Optionsmöglichkeit, im Ergebnis besoldungsrechtlich weiterhin günstiger behandelt werden. Diesen Beamten wurden solche Zeiten nämlich (schon) nach der Altrechtslage für die Ermittlung ihres Vorrückungsstichtages angerechnet. Bei Betrachtung dieser "Vergleichsbeamten" ist freilich zu beachten, dass nach der Altrechtslage die hier gegenständlichen Zeiten, bei denen es sich - wiewohl dabei Berufserfahrung gesammelt wurde - unstrittig um "sonstige Zeiten, die die Voraussetzungen des Abs. 3 oder 3a GehG 1956 nicht erfüllen", im Verständnis des § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. b GehG 1956 in der am
  4. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung handelte, lediglich bis zum Höchstausmaß von drei Jahren und auch insoweit nur zur Hälfte anrechenbar waren.Ungeachtet der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, modifizierten Rechtslage besteht (nach wie vor) im Ergebnis eine gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera a, RL 2000/78/EG unzulässige Ungleichbehandlung von Zeiten vor bzw. nach der Vollendung des
  5. Lebensjahres in Ansehung von "Altbeamten". Zwar können diese gemäß Paragraph 113, Absatz 10, GehG 1956 eine Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages beantragen (und damit die nach der Altrechtslage ausgeschlossene Berücksichtigung von Zeiten vor der Vollendung ihres
  6. Lebensjahres erreichen); eine solche Option hat freilich ex lege zur Folge, dass diese Beamten dann auch dem Anwendungsbereich des Paragraph 8, Absatz eins, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, unterfallen, der eine Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe erst nach fünf Jahren - statt wie nach der Altrechtslage schon nach zwei Jahren - vorsieht. Die damit neuerlich bewirkte Altersdiskriminierung liegt nun darin begründet, dass andere "Altbeamte", welche entsprechende anrechnungstaugliche Zeiten erst nach dem
  7. Lebensjahr erworben haben, auch unter Berücksichtigung der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, geschaffenen Optionsmöglichkeit, im Ergebnis besoldungsrechtlich weiterhin günstiger behandelt werden. Diesen Beamten wurden solche Zeiten nämlich (schon) nach der Altrechtslage für die Ermittlung ihres Vorrückungsstichtages angerechnet. Bei Betrachtung dieser "Vergleichsbeamten" ist freilich zu beachten, dass nach der Altrechtslage die hier gegenständlichen Zeiten, bei denen es sich - wiewohl dabei Berufserfahrung gesammelt wurde - unstrittig um "sonstige Zeiten, die die Voraussetzungen des Absatz 3, oder 3a GehG 1956 nicht erfüllen", im Verständnis des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GehG 1956 in der am
  8. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung handelte, lediglich bis zum Höchstausmaß von drei Jahren und auch insoweit nur zur Hälfte anrechenbar waren. BeachteBesprechung in: RdA 3/2013, 231-237;RdA 3 aus 2013,, 231-237;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.