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{'item': '2012/12/0029'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2013 Geschäftszahl2012/12/0029 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2007/12/0087 E

  1. Februar 2009 RS 2 Stammrechtssatz"Einstiegsvoraussetzungen" für die Gewährung eines Sonderurlaubes sind - neben einem diesbezüglichen Antrag des Beamten - das Vorliegen wichtiger persönlicher oder familiärer Gründe oder eines sonstigen besonderen Anlasses, dass der Sonderurlaub die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigt und schließlich das Nichtentgegenstehen zwingender dienstlicher Erfordernisse. Diese Voraussetzungen sind von der Dienstbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
  2. Juni 1994, Zl. 90/12/0223, und vom
  3. April 2005, Zl. 2004/12/0162, VwSlg 16595 A/2005). Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kommt der Dienstbehörde Ermessen dahingehend zu, ob sie einen Sonderurlaub gewährt und bejahendenfalls in welcher Dauer. Bei dieser Ermessensübung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter des Sonderurlaubes ein strenger Maßstab anzulegen, weil andernfalls eine gleichheitswidrige Begünstigung einzelner Beamter eintreten könnte (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom
  4. Juni 1994, Zl. 90/12/0223). Abgesehen von dieser "allgemeinen" Ermessensrichtlinie hat sich die Entscheidung über die Gewährung und die Dauer des Sonderurlaubes (im Rahmen der durch § 74 Abs. 3 BDG 1979 vorgegebenen objektiven Obergrenze) von einer Abwägung aller im Einzelfall relevanten öffentlichen (insbesondere dienstlichen) und privaten Interessen leiten zu lassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  5. März 1997, Zl. 94/12/0028)."Einstiegsvoraussetzungen" für die Gewährung eines Sonderurlaubes sind - neben einem diesbezüglichen Antrag des Beamten - das Vorliegen wichtiger persönlicher oder familiärer Gründe oder eines sonstigen besonderen Anlasses, dass der Sonderurlaub die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigt und schließlich das Nichtentgegenstehen zwingender dienstlicher Erfordernisse. Diese Voraussetzungen sind von der Dienstbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  6. Juni 1994, Zl. 90/12/0223, und vom
  7. April 2005, Zl. 2004/12/0162, VwSlg 16595 A/2005). Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kommt der Dienstbehörde Ermessen dahingehend zu, ob sie einen Sonderurlaub gewährt und bejahendenfalls in welcher Dauer. Bei dieser Ermessensübung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter des Sonderurlaubes ein strenger Maßstab anzulegen, weil andernfalls eine gleichheitswidrige Begünstigung einzelner Beamter eintreten könnte vergleiche dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom
  8. Juni 1994, Zl. 90/12/0223). Abgesehen von dieser "allgemeinen" Ermessensrichtlinie hat sich die Entscheidung über die Gewährung und die Dauer des Sonderurlaubes (im Rahmen der durch Paragraph 74, Absatz 3, BDG 1979 vorgegebenen objektiven Obergrenze) von einer Abwägung aller im Einzelfall relevanten öffentlichen (insbesondere dienstlichen) und privaten Interessen leiten zu lassen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  9. März 1997, Zl. 94/12/0028).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.