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{'item': '2012/12/0040'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2012 Geschäftszahl2012/12/0040 RechtssatzDie Zuständigkeit zur Entscheidung von Fragen, die nicht unmittelbar die Hauptsache betreffen, mit dieser aber in einem besonders engen Zusammenhang stehen, richtet sich nach den für die Hauptsache geltenden Verfahrensvorschriften. Dies wurde für die Zuständigkeit zur Entscheidung über prozessuale Fragen ebenso bejaht (VfSlg. 8874/1980), wie für die Zuständigkeit zur Erlassung von Feststellungsbescheiden bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (Hinweis E vom

  1. Juni 1996, 96/09/0088) und für das in Wiederaufnahmssachen anzuwendende Verfahrensrecht, insbesondere für den Instanzenzug. Auch in Kostensachen hat die in der Hauptsache zuständige Behörde zu entscheiden (Hinweis E vom
  2. Jänner 2006, 2004/09/0136). Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Stellung des UVS als Berufungsbehörde in der "Sache" Ernennung zum Schulleiter auch dessen Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide umfasst, die die hier von der Bfin aufgeworfene Frage ihrer Parteistellung in einem bestimmten Ernennungsverfahren betreffen. Aus der Stellung des unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsbehörde folgt auch jedenfalls seine Stellung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Verständnis des § 73 Abs. 2 AVG (vgl. zur Stellung des Kärntner UVS als Devolutionsbehörde gegenüber der Landesregierung in Ernennungsangelegenheiten, welche dem Kärntner Objektivierungsgesetz unterfallen, das E des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. Februar 2009, G 165/07 = VfSlg. Nr. 18.703).Die Zuständigkeit zur Entscheidung von Fragen, die nicht unmittelbar die Hauptsache betreffen, mit dieser aber in einem besonders engen Zusammenhang stehen, richtet sich nach den für die Hauptsache geltenden Verfahrensvorschriften. Dies wurde für die Zuständigkeit zur Entscheidung über prozessuale Fragen ebenso bejaht (VfSlg. 8874 aus 1980,), wie für die Zuständigkeit zur Erlassung von Feststellungsbescheiden bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (Hinweis E vom
  4. Juni 1996, 96/09/0088) und für das in Wiederaufnahmssachen anzuwendende Verfahrensrecht, insbesondere für den Instanzenzug. Auch in Kostensachen hat die in der Hauptsache zuständige Behörde zu entscheiden (Hinweis E vom
  5. Jänner 2006, 2004/09/0136). Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Stellung des UVS als Berufungsbehörde in der "Sache" Ernennung zum Schulleiter auch dessen Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide umfasst, die die hier von der Bfin aufgeworfene Frage ihrer Parteistellung in einem bestimmten Ernennungsverfahren betreffen. Aus der Stellung des unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsbehörde folgt auch jedenfalls seine Stellung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Verständnis des Paragraph 73, Absatz 2, AVG vergleiche zur Stellung des Kärntner UVS als Devolutionsbehörde gegenüber der Landesregierung in Ernennungsangelegenheiten, welche dem Kärntner Objektivierungsgesetz unterfallen, das E des Verfassungsgerichtshofes vom
  6. Februar 2009, G 165/07 = VfSlg. Nr. 18.703).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.