RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2013 Geschäftszahl2012/12/0044 RechtssatzDas dem Beamten vorgeworfene Fehlverhalten beschränkte sich auf den allerletzten Teil seiner Berufslaufbahn und stand in einem auffallenden Gegensatz zu seinem sonstigen dienstlichen Wohlverhalten. Insbesondere kann nicht davon gesprochen werden, dass das Verhalten des Beamten über mehrere Jahre hindurch beanstandungswürdig gewesen sei (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Aspektes insbesondere das E vom
- Oktober 2006, 2003/12/0177, sowie das E vom
- März 2005, 2003/12/0189). Auch wurde der Beamte vorliegendenfalls nur einmal disziplinär verurteilt (vgl. zur Maßgeblichkeit mehrfacher disziplinärer Verfehlungen im Zusammenhang mit der Verneinung "treuer Dienste" das zuletzt zitierte E vom
- März 2005). Schließlich sind die dem Beamten vorgeworfenen Disziplinarverfehlungen zwar durchaus nicht unbedeutend, reichen aber in ihrer für die Frage des Vorliegens "treuer Dienste" relevanten Schwere auch in ihrer Gesamtheit nicht an die Begehung des Verbrechens des Amtsmissbrauches heran (Hinweis E vom
- Mai 2007, Zl. 2006/12/0147, wonach eine in dieser Form begangene einmalige Treueverletzung hinreichend gravierend ist, um die Versagung der Jubiläumszuwendung auch bei sonstigem dienstlichen Wohlverhalten im restlichen Beobachtungszeitraum zu rechtfertigen). Dem entspricht auch das Ergebnis des gegen den Beamten geführten Disziplinarverfahrens, welches (lediglich) zur Verhängung der (zweitmildesten) Disziplinarstrafe der Geldbuße geführt hat (vgl. in diesem Zusammenhang das E vom
- Oktober 2006, Zl. 2003/12/0177, wo Fehlverhalten, welches zur Verhängung der zweitschwersten Disziplinarstrafe der Geldstrafe geführt hatte, als erheblich schwer wiegend qualifiziert wurde). Vor diesem Hintergrund gelangte der Verwaltungsgerichtshof vorliegendenfalls zur Wertentscheidung, dass das dem Beamten vorgeworfene - über einen sehr kurzen Zeitraum seiner Berufslaufbahn aufgetretene - Fehlverhalten angesichts der sonstigen von der Behörde festgestellten dienstlichen Leistungen im übrigen Beobachtungszeitraum (gerade noch) nicht ausreicht, um insgesamt das Vorliegen "treuer Dienste" im Verständnis des § 20c Abs. 1 GehG 1956 zu verneinen.Das dem Beamten vorgeworfene Fehlverhalten beschränkte sich auf den allerletzten Teil seiner Berufslaufbahn und stand in einem auffallenden Gegensatz zu seinem sonstigen dienstlichen Wohlverhalten. Insbesondere kann nicht davon gesprochen werden, dass das Verhalten des Beamten über mehrere Jahre hindurch beanstandungswürdig gewesen sei vergleiche zur Maßgeblichkeit dieses Aspektes insbesondere das E vom
- Oktober 2006, 2003/12/0177, sowie das E vom
- März 2005, 2003/12/0189). Auch wurde der Beamte vorliegendenfalls nur einmal disziplinär verurteilt vergleiche zur Maßgeblichkeit mehrfacher disziplinärer Verfehlungen im Zusammenhang mit der Verneinung "treuer Dienste" das zuletzt zitierte E vom
- März 2005). Schließlich sind die dem Beamten vorgeworfenen Disziplinarverfehlungen zwar durchaus nicht unbedeutend, reichen aber in ihrer für die Frage des Vorliegens "treuer Dienste" relevanten Schwere auch in ihrer Gesamtheit nicht an die Begehung des Verbrechens des Amtsmissbrauches heran (Hinweis E vom
- Mai 2007, Zl. 2006/12/0147, wonach eine in dieser Form begangene einmalige Treueverletzung hinreichend gravierend ist, um die Versagung der Jubiläumszuwendung auch bei sonstigem dienstlichen Wohlverhalten im restlichen Beobachtungszeitraum zu rechtfertigen). Dem entspricht auch das Ergebnis des gegen den Beamten geführten Disziplinarverfahrens, welches (lediglich) zur Verhängung der (zweitmildesten) Disziplinarstrafe der Geldbuße geführt hat vergleiche in diesem Zusammenhang das E vom
- Oktober 2006, Zl. 2003/12/0177, wo Fehlverhalten, welches zur Verhängung der zweitschwersten Disziplinarstrafe der Geldstrafe geführt hatte, als erheblich schwer wiegend qualifiziert wurde). Vor diesem Hintergrund gelangte der Verwaltungsgerichtshof vorliegendenfalls zur Wertentscheidung, dass das dem Beamten vorgeworfene - über einen sehr kurzen Zeitraum seiner Berufslaufbahn aufgetretene - Fehlverhalten angesichts der sonstigen von der Behörde festgestellten dienstlichen Leistungen im übrigen Beobachtungszeitraum (gerade noch) nicht ausreicht, um insgesamt das Vorliegen "treuer Dienste" im Verständnis des Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG 1956 zu verneinen.