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{'item': '2012/12/0051'}

Obsah (4)Art. 52Art. 6Art. 21Art. 2

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.09.2013 Geschäftszahl2012/12/0051 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabe

Art. 52Abs.

1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) und

Art. 6

der Richtlinie 2000/78/EG

Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) - eine (unmittelbare) Ungleichbehandlung auf Grund

Alters im Verständnis

Art. 21Abs.

1 GRC bzw.

Art. 2Abs.

1 und Abs. 2 lit. a RL dar, wenn Zeiten eines Studiums an einer mittleren oder höheren Schule als Ruhegenussvordienstzeiten nur dann angerechnet werden, wenn sie nach Vollendung

18. Lebensjahres

Beamten gelegen sind, wobei die genannten Ruhegenussvordienstzeiten nicht nur für die Anwartschaft auf eine Pension sondern auch für deren Höhe bedeutsam sind und die genannte Pension (Gesamtpension) nach innerstaatlichem Recht als Fortzahlung eines Entgelts im Rahmen eines auch nach Übertritt

Beamten in den Ruhestand weiter bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angesehen wird? 1. Stellt es - vorerst unbeschadet

Artikel 52

, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) und

Artikel 6

, der Richtlinie 2000/78/EG

Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) - eine (unmittelbare) Ungleichbehandlung auf Grund

Alters im Verständnis

Artikel 21

, Absatz eins, GRC bzw.

Artikel 2

, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, RL dar, wenn Zeiten eines Studiums an einer mittleren oder höheren Schule als Ruhegenussvordienstzeiten nur dann angerechnet werden, wenn sie nach Vollendung

18. Lebensjahres

Beamten gelegen sind, wobei die genannten Ruhegenussvordienstzeiten nicht nur für die Anwartschaft auf eine Pension sondern auch für deren Höhe bedeutsam sind und die genannte Pension (Gesamtpension) nach innerstaatlichem Recht als Fortzahlung eines Entgelts im Rahmen eines auch nach Übertritt

Beamten in den Ruhestand weiter bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angesehen wird? 2. Bejahendenfalls, kann sich ein Beamter - bei Fehlen einer Rechtfertigung im Verständnis

Art. 52Abs.

1 GRC bzw.

Art. 6

RL (siehe dazu die folgende Frage 3.) - auf eine unmittelbare Anwendbarkeit

Art. 21

GRC bzw.

Art. 2

RL in einem Verfahren über einen Antrag auf Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten auch dann berufen, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Ruhestand befindet, zumal ihm nach innerstaatlichem Recht - bei unveränderter Rechtslage im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung - in einem Ruhegenussbemessungsverfahren oder bei neuerlicher Antragstellung auf Anrechnung dieser Zeiten die Rechtskraft der Abweisung eines solchen Antrages entgegen gehalten werden könnte? 2. Bejahendenfalls, kann sich ein Beamter - bei Fehlen einer Rechtfertigung im Verständnis

Artikel 52

, Absatz eins, GRC bzw.

Artikel 6

, RL (siehe dazu die folgende Frage 3.) - auf eine unmittelbare Anwendbarkeit

Artikel 21

, GRC bzw.

Artikel 2

, RL in einem Verfahren über einen Antrag auf Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten auch dann berufen, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Ruhestand befindet, zumal ihm nach innerstaatlichem Recht - bei unveränderter Rechtslage im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung - in einem Ruhegenussbemessungsverfahren oder bei neuerlicher Antragstellung auf Anrechnung dieser Zeiten die Rechtskraft der Abweisung eines solchen Antrages entgegen gehalten werden könnte? 3. Bejahendenfalls, ist die in Rede stehende Ungleichbehandlung im Verständnis

Art. 52Abs.

1 GRC bzw.

Art. 6Abs.

1 bzw. 2 RL 3. Bejahendenfalls, ist die in Rede stehende Ungleichbehandlung im Verständnis

Artikel 52

, Absatz eins, GRC bzw.

Artikel 6, Absatz eins, bzw.

2 RL a./ gerechtfertigt, um auch Personen, deren Geburtsdatum nach dem Datum

Schulbeginns im Jahr

Schuleintritts liegt, bzw. Personen, die eine Schulform mit verlängerter Oberstufe besuchen und aus diesem Grund zur Vollendung ihrer Studien die Schule über das

  1. Lebensjahr hinaus besuchen müssen, gleiche Bedingungen einzuräumen wie jenen Personen, die die mittlere oder höhere Schule schon vor Abschluss ihres
  2. Lebensjahres vollenden, auch wenn sich die Anrechenbarkeit von Zeiten eines Schulbesuches nach Vollendung

18. Lebensjahres nicht auf die genannten Fälle beschränkt; b./ gerechtfertigt, um Zeiten, in denen in einer Durchschnittsbetrachtung kein Erwerbsleben stattfindet und dementsprechend keine Beiträge geleistet werden, von der Anwartschaft auszuschließen; besteht eine solche Rechtfertigung ungeachtet

Umstandes, dass auch für Zeiten

Besuches mittlerer oder höherer Schulen nach dem

  1. Lebensjahr zunächst keine Beiträge zu leisten sind und im Falle der späteren Anrechnung derartiger Schulzeiten ohnedies ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten ist; c./ gerechtfertigt, weil der Ausschluss der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten vor dem
  2. Lebensjahr der Festlegung einer "Altersgrenze für die Mitgliedschaft in einem betrieblichen System der sozialen Sicherheit" im Verständnis

Art. 6Abs.

2 RL gleichzuhalten ist? c./ gerechtfertigt, weil der Ausschluss der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr der Festlegung einer "Altersgrenze für die Mitgliedschaft in einem betrieblichen System der sozialen Sicherheit" im Verständnis

Artikel 6, Absatz 2, RL gleichzuhalten ist? Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 2013/0004

  1. Januar 2015 * EuGH-Zahl: C-529/13 * Ausgesetzte Beschwerde gemäß §38 AVG iVm §62 VwGG:* Ausgesetzte Beschwerde gemäß §38 AVG in Verbindung mit §62 VwGG: 2013/12/0006 B
  2. September 2013 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62013CJ0529 B
  3. Januar 2015 * Enderledigung

gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2015/12/0001 E

  1. Februar 2015 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: 2015/12/0002 B
  2. März 2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.