1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) und
der Richtlinie 2000/78/EG
Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) - eine (unmittelbare) Ungleichbehandlung auf Grund
Alters im Verständnis
1 GRC bzw.
1 und Abs. 2 lit. a RL dar, wenn Zeiten eines Studiums an einer mittleren oder höheren Schule als Ruhegenussvordienstzeiten nur dann angerechnet werden, wenn sie nach Vollendung
18. Lebensjahres
Beamten gelegen sind, wobei die genannten Ruhegenussvordienstzeiten nicht nur für die Anwartschaft auf eine Pension sondern auch für deren Höhe bedeutsam sind und die genannte Pension (Gesamtpension) nach innerstaatlichem Recht als Fortzahlung eines Entgelts im Rahmen eines auch nach Übertritt
Beamten in den Ruhestand weiter bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angesehen wird? 1. Stellt es - vorerst unbeschadet
, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) und
, der Richtlinie 2000/78/EG
Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) - eine (unmittelbare) Ungleichbehandlung auf Grund
Alters im Verständnis
, Absatz eins, GRC bzw.
, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, RL dar, wenn Zeiten eines Studiums an einer mittleren oder höheren Schule als Ruhegenussvordienstzeiten nur dann angerechnet werden, wenn sie nach Vollendung
18. Lebensjahres
Beamten gelegen sind, wobei die genannten Ruhegenussvordienstzeiten nicht nur für die Anwartschaft auf eine Pension sondern auch für deren Höhe bedeutsam sind und die genannte Pension (Gesamtpension) nach innerstaatlichem Recht als Fortzahlung eines Entgelts im Rahmen eines auch nach Übertritt
Beamten in den Ruhestand weiter bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angesehen wird? 2. Bejahendenfalls, kann sich ein Beamter - bei Fehlen einer Rechtfertigung im Verständnis
1 GRC bzw.
RL (siehe dazu die folgende Frage 3.) - auf eine unmittelbare Anwendbarkeit
GRC bzw.
RL in einem Verfahren über einen Antrag auf Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten auch dann berufen, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Ruhestand befindet, zumal ihm nach innerstaatlichem Recht - bei unveränderter Rechtslage im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung - in einem Ruhegenussbemessungsverfahren oder bei neuerlicher Antragstellung auf Anrechnung dieser Zeiten die Rechtskraft der Abweisung eines solchen Antrages entgegen gehalten werden könnte? 2. Bejahendenfalls, kann sich ein Beamter - bei Fehlen einer Rechtfertigung im Verständnis
, Absatz eins, GRC bzw.
, RL (siehe dazu die folgende Frage 3.) - auf eine unmittelbare Anwendbarkeit
, GRC bzw.
, RL in einem Verfahren über einen Antrag auf Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten auch dann berufen, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Ruhestand befindet, zumal ihm nach innerstaatlichem Recht - bei unveränderter Rechtslage im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung - in einem Ruhegenussbemessungsverfahren oder bei neuerlicher Antragstellung auf Anrechnung dieser Zeiten die Rechtskraft der Abweisung eines solchen Antrages entgegen gehalten werden könnte? 3. Bejahendenfalls, ist die in Rede stehende Ungleichbehandlung im Verständnis
1 GRC bzw.
1 bzw. 2 RL 3. Bejahendenfalls, ist die in Rede stehende Ungleichbehandlung im Verständnis
, Absatz eins, GRC bzw.
2 RL a./ gerechtfertigt, um auch Personen, deren Geburtsdatum nach dem Datum
Schulbeginns im Jahr
Schuleintritts liegt, bzw. Personen, die eine Schulform mit verlängerter Oberstufe besuchen und aus diesem Grund zur Vollendung ihrer Studien die Schule über das
18. Lebensjahres nicht auf die genannten Fälle beschränkt; b./ gerechtfertigt, um Zeiten, in denen in einer Durchschnittsbetrachtung kein Erwerbsleben stattfindet und dementsprechend keine Beiträge geleistet werden, von der Anwartschaft auszuschließen; besteht eine solche Rechtfertigung ungeachtet
Umstandes, dass auch für Zeiten
Besuches mittlerer oder höherer Schulen nach dem
2 RL gleichzuhalten ist? c./ gerechtfertigt, weil der Ausschluss der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr der Festlegung einer "Altersgrenze für die Mitgliedschaft in einem betrieblichen System der sozialen Sicherheit" im Verständnis
Vorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 2013/0004
gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2015/12/0001 E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.