RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.09.2012 Geschäftszahl2012/12/0067 RechtssatzDurch den
- Runderlass des Magistrats der Stadt Krems vom
- November 1978 wird klargestellt, dass die Rechtswirksamkeit von Nachtdiensten in Form von "Überstundenanordnungen" im Aö. Krankenhaus nur dann zu bejahen ist, wenn diese vom ärztlichen und vom wirtschaftlichen Leiter - ausgenommen den Fall eines (hier nicht behaupteten) plötzlichen, unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses - im Vorhinein "genehmigend abgezeichnet" sind (Hinweis E vom
- Oktober 2008, Zl. 2005/12/0248, mwN). Der Umstand, dass die strittigen Mehrdienstleistungen auf Grundlage einer anderen gesetzlichen Bestimmung, nämlich des NÖ SpitalsärzteG 1992, honoriert wurden (Kern des vorliegenden Streites ist nämlich, dass die Entschädigung nach § 46 Abs. 1 NÖ GdBDO 1976 wesentlich höher wäre als nach dem NÖ SpitalsärzteG 1992), vermag weder an der Notwendigkeit einer solchen schriftlichen Anordnung etwas zu ändern oder diese zu ersetzen, noch kann dies als eine derartige Anordnung angesehen werden (Hinweis E vom
- Dezember 1998, 97/12/0105). Als eine solche Anordnung kommt im vorliegenden Zusammenhang allerdings die vom Arzt geltend gemachte Abzeichnung von ihm monatlich vorgelegter "Dienstpläne" durch den ärztlichen und wirtschaftlichen Leiter in Betracht, wobei auch eine kurzfristig rückwirkende Genehmigung - zu Beginn des Monats anstatt vor Beginn des Monats - nicht jedenfalls schädlich wäre (Hinweis Erkenntnisse vom
- Juni 1994, 93/12/0312, und vom
- Dezember 1998, 97/12/0105).Durch den
- Runderlass des Magistrats der Stadt Krems vom
- November 1978 wird klargestellt, dass die Rechtswirksamkeit von Nachtdiensten in Form von "Überstundenanordnungen" im Aö. Krankenhaus nur dann zu bejahen ist, wenn diese vom ärztlichen und vom wirtschaftlichen Leiter - ausgenommen den Fall eines (hier nicht behaupteten) plötzlichen, unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses - im Vorhinein "genehmigend abgezeichnet" sind (Hinweis E vom
- Oktober 2008, Zl. 2005/12/0248, mwN). Der Umstand, dass die strittigen Mehrdienstleistungen auf Grundlage einer anderen gesetzlichen Bestimmung, nämlich des NÖ SpitalsärzteG 1992, honoriert wurden (Kern des vorliegenden Streites ist nämlich, dass die Entschädigung nach Paragraph 46, Absatz eins, NÖ GdBDO 1976 wesentlich höher wäre als nach dem NÖ SpitalsärzteG 1992), vermag weder an der Notwendigkeit einer solchen schriftlichen Anordnung etwas zu ändern oder diese zu ersetzen, noch kann dies als eine derartige Anordnung angesehen werden (Hinweis E vom
- Dezember 1998, 97/12/0105). Als eine solche Anordnung kommt im vorliegenden Zusammenhang allerdings die vom Arzt geltend gemachte Abzeichnung von ihm monatlich vorgelegter "Dienstpläne" durch den ärztlichen und wirtschaftlichen Leiter in Betracht, wobei auch eine kurzfristig rückwirkende Genehmigung - zu Beginn des Monats anstatt vor Beginn des Monats - nicht jedenfalls schädlich wäre (Hinweis Erkenntnisse vom
- Juni 1994, 93/12/0312, und vom
- Dezember 1998, 97/12/0105).
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.