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{'item': '2012/12/0090'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2013 Geschäftszahl2012/12/0090 RechtssatzDer Wortlaut des zweiten Satzes des § 161 Abs. 3 NÖ DPL 1972 bzw. des § 120 Abs. 3 NÖ LBedG 2006, wonach für die Vergleichsberechnung neben den Fahrtkosten auch der Zeitaufwand (Fahrzeit, Ruhezeit) maßgebend sei, lässt offen, ob hier ein wertender Gesamtvergleich dergestalt vorzunehmen ist, dass Mehraufwendungen an Fahrtkosten durch Minderaufwendungen an Fahrtund/oder Ruhezeit kompensiert werden könnten oder aber, ob die Berechnung nach diesen Kriterien getrennt zu erfolgen hat und bei Vorliegen eines Mehraufwandes bloß in Ansehung einer Aufwandsart die Gebührlichkeit der Versetzungsgebühr nicht entfällt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist der zweitgenannten Auslegung der Vorzug zu geben. Das hier vertretene Auslegungsergebnis wird auch insbesondere dadurch gestützt, dass der Gesetzgeber für die gemäß § 161 Abs. 3 erster Satz NÖ DPL 1972 bzw. gemäß § 120 Abs. 3 erster Satz NÖ LBedG 2006 maßgebliche Beurteilung eine "Vergleichsberechnung" vorsieht, also offenbar davon ausgeht, dass sich die nach dem ersten Satz gebotene Beurteilung als Ergebnis einer mathematischen Operation darstellen lässt. Da es aber - in Ermangelung einer gesetzlichen Festlegung ihrer Relation - an mathematischen Regeln für die Umrechnung der Dimension Geld in die Dimension Zeit fehlt, wäre eine Aufrechnung gegen finanziellen Mehraufwand mit zeitlichem Minderaufwand (oder umgekehrt) mit rein mathematischen Mitteln nicht möglich.Der Wortlaut des zweiten Satzes des Paragraph 161, Absatz 3, NÖ DPL 1972 bzw. des Paragraph 120, Absatz 3, NÖ LBedG 2006, wonach für die Vergleichsberechnung neben den Fahrtkosten auch der Zeitaufwand (Fahrzeit, Ruhezeit) maßgebend sei, lässt offen, ob hier ein wertender Gesamtvergleich dergestalt vorzunehmen ist, dass Mehraufwendungen an Fahrtkosten durch Minderaufwendungen an Fahrtund/oder Ruhezeit kompensiert werden könnten oder aber, ob die Berechnung nach diesen Kriterien getrennt zu erfolgen hat und bei Vorliegen eines Mehraufwandes bloß in Ansehung einer Aufwandsart die Gebührlichkeit der Versetzungsgebühr nicht entfällt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist der zweitgenannten Auslegung der Vorzug zu geben. Das hier vertretene Auslegungsergebnis wird auch insbesondere dadurch gestützt, dass der Gesetzgeber für die gemäß Paragraph 161, Absatz 3, erster Satz NÖ DPL 1972 bzw. gemäß Paragraph 120, Absatz 3, erster Satz NÖ LBedG 2006 maßgebliche Beurteilung eine "Vergleichsberechnung" vorsieht, also offenbar davon ausgeht, dass sich die nach dem ersten Satz gebotene Beurteilung als Ergebnis einer mathematischen Operation darstellen lässt. Da es aber - in Ermangelung einer gesetzlichen Festlegung ihrer Relation - an mathematischen Regeln für die Umrechnung der Dimension Geld in die Dimension Zeit fehlt, wäre eine Aufrechnung gegen finanziellen Mehraufwand mit zeitlichem Minderaufwand (oder umgekehrt) mit rein mathematischen Mitteln nicht möglich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.