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{'item': '2012/12/0105'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.03.2013 Geschäftszahl2012/12/0105 RechtssatzErfolgte das dem Beamten zur Last gelegte Fehlverhalten zwar fortgesetzt, beschränkte sich allerdings auf einen relativ kurzen Zeitraum und stand in einem auffallenden Gegensatz zu seinem sonstigen dienstlichen Wohlverhalten, kann nicht davon gesprochen werden, dass sein Verhalten über mehrere Jahre hindurch beanstandungswürdig gewesen sei (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Aspektes die Erkenntnisse vom

  1. Oktober 2006, 2003/12/0177, sowie vom
  2. März 2005, 2003/12/0189). Auch wurde der Beamte vorliegendenfalls nur einmal disziplinär verurteilt. Schließlich ist die dem Beamten vorgeworfene Disziplinarverfehlung (unberechtigte Kontoabfragen) zwar durchaus nicht unbedeutend, reicht aber in ihrer für die Frage des Vorliegens "treuer Dienste" relevanten Schwere nicht an die Begehung des Verbrechens des Amtsmissbrauches (Hinweis E vom
  3. Mai 2007, Zl. 2006/12/0147, wonach eine in dieser Form begangene einmalige Treueverletzung hinreichend gravierend ist, um die Versagung der Jubiläumszuwendung auch bei sonstigem dienstlichen Wohlverhalten im restlichen Beobachtungszeitraum zu rechtfertigen) heran, zumal der Beamte nicht in Vollziehung der Gesetze tätig war und auch keine Weitergabe oder sonstige Nutzung der eingesehenen Daten festgestellt wurde. Dem entspricht auch das Ergebnis des Disziplinarverfahrens, welches (lediglich) zur Verhängung der (zweitmildesten) Disziplinarstrafe der Geldbuße geführt hat (Hinweis E vom
  4. Jänner 2013, 2012/12/0044). Vor diesem Hintergrund würde das dem Beamten vorgeworfene - über einen relativ kurzen Zeitraum seiner Berufslaufbahn aufgetretene - Fehlverhalten im Falle eines sonst tadellosen dienstlichen Verhaltens im übrigen Beobachtungszeitraum (gerade noch) nicht ausreichen, um insgesamt das Vorliegen "treuer Dienste" im Verständnis des § 20c Abs. 1 GehG 1956 zu verneinen.Erfolgte das dem Beamten zur Last gelegte Fehlverhalten zwar fortgesetzt, beschränkte sich allerdings auf einen relativ kurzen Zeitraum und stand in einem auffallenden Gegensatz zu seinem sonstigen dienstlichen Wohlverhalten, kann nicht davon gesprochen werden, dass sein Verhalten über mehrere Jahre hindurch beanstandungswürdig gewesen sei vergleiche zur Maßgeblichkeit dieses Aspektes die Erkenntnisse vom
  5. Oktober 2006, 2003/12/0177, sowie vom
  6. März 2005, 2003/12/0189). Auch wurde der Beamte vorliegendenfalls nur einmal disziplinär verurteilt. Schließlich ist die dem Beamten vorgeworfene Disziplinarverfehlung (unberechtigte Kontoabfragen) zwar durchaus nicht unbedeutend, reicht aber in ihrer für die Frage des Vorliegens "treuer Dienste" relevanten Schwere nicht an die Begehung des Verbrechens des Amtsmissbrauches (Hinweis E vom
  7. Mai 2007, Zl. 2006/12/0147, wonach eine in dieser Form begangene einmalige Treueverletzung hinreichend gravierend ist, um die Versagung der Jubiläumszuwendung auch bei sonstigem dienstlichen Wohlverhalten im restlichen Beobachtungszeitraum zu rechtfertigen) heran, zumal der Beamte nicht in Vollziehung der Gesetze tätig war und auch keine Weitergabe oder sonstige Nutzung der eingesehenen Daten festgestellt wurde. Dem entspricht auch das Ergebnis des Disziplinarverfahrens, welches (lediglich) zur Verhängung der (zweitmildesten) Disziplinarstrafe der Geldbuße geführt hat (Hinweis E vom
  8. Jänner 2013, 2012/12/0044). Vor diesem Hintergrund würde das dem Beamten vorgeworfene - über einen relativ kurzen Zeitraum seiner Berufslaufbahn aufgetretene - Fehlverhalten im Falle eines sonst tadellosen dienstlichen Verhaltens im übrigen Beobachtungszeitraum (gerade noch) nicht ausreichen, um insgesamt das Vorliegen "treuer Dienste" im Verständnis des Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG 1956 zu verneinen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.