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{'item': '2012/12/0124'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.04.2013 Geschäftszahl2012/12/0124 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof vermag sich der Auffassung, wonach einzelne Referate des Amtes der Landesregierung eigene Dienststellen darstellen, nicht anzuschließen. Der Dienststellenbegriff ist im Slbg LBG 1987 nicht definiert. Für die entsprechende Konstellation im Bereich des Krnt DienstrechtsG 1994 gelangte das E vom

  1. September 2002, 99/12/0230, für eine solche nach dem Gesetz über das Stmk DBR 2003 das E vom
  2. Jänner 2010, Zl. 2006/12/0195, zum Ergebnis, dass auf den entsprechenden Begriff des Personalvertretungsrechtes zurückzugreifen ist. Dies spricht hier aus dem Grunde des § 4 Abs. 1 lit. a Slbg LPVG 1992 in Ermangelung einer gegenteiligen Anordnung in einer Verordnung nach Abs. 3 leg. cit. für die Dienststelleneigenschaft des Amtes der Landesregierung. Aus dem Vorgesagten folgt zunächst, dass die hier gesetzte Personalmaßnahme (der Beamte wurde nach seinem Karenzurlaub einem anderen Referat zugewiesen) keine Versetzung gemäß § 7b Abs. 1 Slbg LBG 1987 darstellte und daher auch nicht gemäß Abs. 6 leg. cit. bescheidförmig zu verfügen war. In einer solchen Fallkonstellation ist es in Ermangelung der Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Slbg LBG 1987 geboten, die neue Verwendung - auch wenn sie die Voraussetzungen der Z. 1 oder Z. 2 des § 8 Abs. 2 Slbg LBG 1987 erfüllten sollte - weisungsförmig und nicht bescheidförmig auf Dauer zuzuweisen (Hinweis E vom
  3. Jänner 2010, 2009/12/0079 sowie E vom
  4. November 2004, 2004/12/0059).Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich der Auffassung, wonach einzelne Referate des Amtes der Landesregierung eigene Dienststellen darstellen, nicht anzuschließen. Der Dienststellenbegriff ist im Slbg LBG 1987 nicht definiert. Für die entsprechende Konstellation im Bereich des Krnt DienstrechtsG 1994 gelangte das E vom
  5. September 2002, 99/12/0230, für eine solche nach dem Gesetz über das Stmk DBR 2003 das E vom
  6. Jänner 2010, Zl. 2006/12/0195, zum Ergebnis, dass auf den entsprechenden Begriff des Personalvertretungsrechtes zurückzugreifen ist. Dies spricht hier aus dem Grunde des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Slbg LPVG 1992 in Ermangelung einer gegenteiligen Anordnung in einer Verordnung nach Absatz 3, leg. cit. für die Dienststelleneigenschaft des Amtes der Landesregierung. Aus dem Vorgesagten folgt zunächst, dass die hier gesetzte Personalmaßnahme (der Beamte wurde nach seinem Karenzurlaub einem anderen Referat zugewiesen) keine Versetzung gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, Slbg LBG 1987 darstellte und daher auch nicht gemäß Absatz 6, leg. cit. bescheidförmig zu verfügen war. In einer solchen Fallkonstellation ist es in Ermangelung der Voraussetzungen des Paragraph 7 b, Absatz eins, Slbg LBG 1987 geboten, die neue Verwendung - auch wenn sie die Voraussetzungen der Ziffer eins, oder Ziffer 2, des Paragraph 8, Absatz 2, Slbg LBG 1987 erfüllten sollte - weisungsförmig und nicht bescheidförmig auf Dauer zuzuweisen (Hinweis E vom
  7. Jänner 2010, 2009/12/0079 sowie E vom
  8. November 2004, 2004/12/0059).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.