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{'item': '2012/13/0060'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.09.2015 Geschäftszahl2012/13/0060 RechtssatzZum Wartungserlass 2007 vom

  1. Juni 2008 wurde nach dem Vorliegen des Urteils des EuGH vom
  2. November 2008, C-418/07, Papillon, im Schrifttum die Ansicht vertreten, der Ausschluss inländischer Einkünfte von der direkten Zurechnung verletze nach den Maßstäben dieses - unmittelbar den Ausschluss über ausländische Tochtergesellschaften gehaltener inländischer Enkelgesellschaften betreffenden - Urteils die Niederlassungsfreiheit (vgl. etwa Stefaner/Weninger in Lang/Schuch/Staringer, KStG, 2009, § 9 Rz 190, m.w.N.; Hohenwarter, Verlustverwertung im Konzern, 2009, 614 ff). Die belangte Behörde führt dagegen das spätere Urteil des EuGH vom
  3. Februar 2010, C-337/08, X Holding, ins Treffen, das die Ausweitung der Gruppenbesteuerung auf grenzüberschreitende Sachverhalte betraf und zudem im Schrifttum zum Teil kritisch kommentiert wurde (vgl. etwa Kühbacher, SWI 2013, 293 (297 f)). Dass die von der belangten Behörde aus diesem Urteil gezogenen Schlüsse nicht zutreffen, steht seit dem Urteil des EuGH vom
  4. September 2012, C-18/11, Philips Electronics, außer Frage (vgl. dazu schon Hohenwarter-Mayr, GES 2012, 505 (512 f); Lehner/Zehetner, GES 2013, 38; Blum, ecolex 2013, 471; Kühbacher, a. a.O., 300; zur Fortführung des in der Rechtssache Papillon eingeschlagenen Kurses auch das Urteil des EuGH vom
  5. Juni 2014, C-39/13, C-40/13 und C-41/13, SCA Group Holding, X-AG und MSA International Holdings). Eine Regelung, die im Inland zu versteuernde Einkünfte von der Einbeziehung in das Gruppenergebnis auf die von der belangten Behörde bestätigte Weise ausschließt, weil es sich um Einkünfte eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gruppenmitgliedes handelt, kann vom Gesetzgeber auch aus den Gründen, die zu diesen Urteilen des EuGH geführt haben, nicht beabsichtigt gewesen sein, weshalb § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988 nicht in dem Sinn auszulegen ist, dass er einer Einbeziehung solcher Einkünfte entgegensteht.Zum Wartungserlass 2007 vom
  6. Juni 2008 wurde nach dem Vorliegen des Urteils des EuGH vom
  7. November 2008, C-418/07, Papillon, im Schrifttum die Ansicht vertreten, der Ausschluss inländischer Einkünfte von der direkten Zurechnung verletze nach den Maßstäben dieses - unmittelbar den Ausschluss über ausländische Tochtergesellschaften gehaltener inländischer Enkelgesellschaften betreffenden - Urteils die Niederlassungsfreiheit vergleiche etwa Stefaner/Weninger in Lang/Schuch/Staringer, KStG, 2009, Paragraph 9, Rz 190, m.w.N.; Hohenwarter, Verlustverwertung im Konzern, 2009, 614 ff). Die belangte Behörde führt dagegen das spätere Urteil des EuGH vom
  8. Februar 2010, C-337/08, römisch zehn Holding, ins Treffen, das die Ausweitung der Gruppenbesteuerung auf grenzüberschreitende Sachverhalte betraf und zudem im Schrifttum zum Teil kritisch kommentiert wurde vergleiche etwa Kühbacher, SWI 2013, 293 (297 f)). Dass die von der belangten Behörde aus diesem Urteil gezogenen Schlüsse nicht zutreffen, steht seit dem Urteil des EuGH vom
  9. September 2012, C-18/11, Philips Electronics, außer Frage vergleiche dazu schon Hohenwarter-Mayr, GES 2012, 505 (512 f); Lehner/Zehetner, GES 2013, 38; Blum, ecolex 2013, 471; Kühbacher, a. a.O., 300; zur Fortführung des in der Rechtssache Papillon eingeschlagenen Kurses auch das Urteil des EuGH vom
  10. Juni 2014, C-39/13, C-40/13 und C-41/13, SCA Group Holding, X-AG und MSA International Holdings). Eine Regelung, die im Inland zu versteuernde Einkünfte von der Einbeziehung in das Gruppenergebnis auf die von der belangten Behörde bestätigte Weise ausschließt, weil es sich um Einkünfte eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gruppenmitgliedes handelt, kann vom Gesetzgeber auch aus den Gründen, die zu diesen Urteilen des EuGH geführt haben, nicht beabsichtigt gewesen sein, weshalb Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6, KStG 1988 nicht in dem Sinn auszulegen ist, dass er einer Einbeziehung solcher Einkünfte entgegensteht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.