RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2015 Geschäftszahl2012/15/0042 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2010/13/0119 E
- Juni 2014 RS 5 (hier ohne den letzten Halbsatz) StammrechtssatzDer EuGH hat im Urteil vom
- Juli 2006, Rs C-251/05, Talacre Beach Caravan Sales Ltd., ausgesprochen, es sei unionsrechtlich zulässig, dass der Gesetzgeber einen aus mehreren Komponenten bestehenden einheitlichen Umsatz zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Steuersatz unterwirft (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2014, 2012/15/0044, mwN, sowie in diesem Sinne bereits das hg. Erkenntnis vom
- November 1998, 98/14/0055, VwSlg 7333 F/1998). Insoweit wird auch der Grundsatz, dass die (unselbständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, von dem Aufteilungsgebot verdrängt (vgl. z.B. das Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes vom
- April 2013, XI R 3/11). Unionsrechtlich beruht der ermäßigte Steuersatz (nur) für Wohnzwecke auf der der Republik Österreich ursprünglich im Beitrittsvertrag zugestandenen Übergangsbestimmung des Art. 28 Abs. 2 lit. j der RL 77/388/EWG (
- EG-RL) idF der RL 2000/17/EG des Rates vom
- März 2000, ABl L 84/24, (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 10 Abs. 2 Z 4 Anm. 28). Damit war es zulässig, unabhängig von der Frage des Vorliegens eines einheitlichen Umsatzes den ermäßigten Steuersatz nur auf die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke zu beziehen, wie dies bereits der Rechtsanwendung zur Wohnungsvermietung vor dem Beitritt Österreichs zu EU entsprach (vgl. Caganek, ÖStZ 2001/541, 279, auch mit Hinweis auf den umsatzsteuerrechtlich zu beachtenden Grundsatz der Neutralität, sowie Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON2, § 10 Rz 57).Der EuGH hat im Urteil vom
- Juli 2006, Rs C-251/05, Talacre Beach Caravan Sales Ltd., ausgesprochen, es sei unionsrechtlich zulässig, dass der Gesetzgeber einen aus mehreren Komponenten bestehenden einheitlichen Umsatz zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Steuersatz unterwirft vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2014, 2012/15/0044, mwN, sowie in diesem Sinne bereits das hg. Erkenntnis vom
- November 1998, 98/14/0055, VwSlg 7333 F/1998). Insoweit wird auch der Grundsatz, dass die (unselbständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, von dem Aufteilungsgebot verdrängt vergleiche z.B. das Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes vom
- April 2013, römisch elf R 3/11). Unionsrechtlich beruht der ermäßigte Steuersatz (nur) für Wohnzwecke auf der der Republik Österreich ursprünglich im Beitrittsvertrag zugestandenen Übergangsbestimmung des Artikel 28, Absatz 2, Litera j, der RL 77/388/EWG (
- EG-RL) in der Fassung der RL 2000/17/EG des Rates vom
- März 2000, Amtsblatt L 84/24, vergleiche Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Anmerkung 28). Damit war es zulässig, unabhängig von der Frage des Vorliegens eines einheitlichen Umsatzes den ermäßigten Steuersatz nur auf die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke zu beziehen, wie dies bereits der Rechtsanwendung zur Wohnungsvermietung vor dem Beitritt Österreichs zu EU entsprach vergleiche Caganek, ÖStZ 2001/541, 279, auch mit Hinweis auf den umsatzsteuerrechtlich zu beachtenden Grundsatz der Neutralität, sowie Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON2, Paragraph 10, Rz 57).
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