RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.10.2014 Geschäftszahl2012/15/0083 RechtssatzBeim Geschäftsanteil eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt es sich gemäß GmbHG um ein einheitliches Wirtschaftsgut. Das erschließt sich aus den gesellschaftsrechtlichen Regelungen. So können die Gesellschafter nur je einen Geschäftsanteil übernehmen (§ 6 Abs. 3 GmbHG) und halten (§ 6 Abs. 2 GmbHG), und steht gemäß § 75 Abs. 2 GmbHGBeim Geschäftsanteil eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt es sich gemäß GmbHG um ein einheitliches Wirtschaftsgut. Das erschließt sich aus den gesellschaftsrechtlichen Regelungen. So können die Gesellschafter nur je einen Geschäftsanteil übernehmen (Paragraph 6, Absatz 3, GmbHG) und halten (Paragraph 6, Absatz 2, GmbHG), und steht gemäß Paragraph 75, Absatz 2, GmbHG "jedem Gesellschafter ... nur ein Geschäftsanteil zu. Übernimmt ein Gesellschafter nach Errichtung der Gesellschaft eine weitere Stammeinlage, so wird sein bisheriger Geschäftsanteil in dem der erhöhten Stammeinlage entsprechenden Verhältnisse erhöht." Immer dann, wenn ein Gesellschafter einer GmbH weitere Geschäftsanteile hinzu erwirbt, bilden diese zusammen mit dem bereits gehaltenen Geschäftsanteil einen einheitlichen Anteil, welcher der Summe der übernommenen Stammeinlagen sowohl des alten als auch des dazu erworbenen Geschäftsanteiles entspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1996, 95/16/0256, sowie z.B. Koppensteiner, GmbHG-Kommentar3 § 75 GmbHG Rz 7; Rauter, in Straube, GmbHG § 75 Rz 30). Eine Identifizierbarkeit der einzelnen erworbenen "Tranchen" am einheitlichen Geschäftsanteil besteht nicht. Insofern unterscheidet sich der Erwerb einer GmbH-Beteiligung vom Erwerb einzelner Aktien an einer Aktiengesellschaft, wo die Aktien grundsätzlich einzeln individualisierbar und als selbstständige Wirtschaftsgüter erwerbbar sind (vgl. Kirchmayr, Besteuerung von Beteiligungserträgen 110 f sowie das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2014, 2010/13/0040).ein Gesellschafter nach Errichtung der Gesellschaft eine weitere Stammeinlage, so wird sein bisheriger Geschäftsanteil in dem der erhöhten Stammeinlage entsprechenden Verhältnisse erhöht." Immer dann, wenn ein Gesellschafter einer GmbH weitere Geschäftsanteile hinzu erwirbt, bilden diese zusammen mit dem bereits gehaltenen Geschäftsanteil einen einheitlichen Anteil, welcher der Summe der übernommenen Stammeinlagen sowohl des alten als auch des dazu erworbenen Geschäftsanteiles entspricht vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1996, 95/16/0256, sowie z.B. Koppensteiner, GmbHG-Kommentar3 Paragraph 75, GmbHG Rz 7; Rauter, in Straube, GmbHG Paragraph 75, Rz 30). Eine Identifizierbarkeit der einzelnen erworbenen "Tranchen" am einheitlichen Geschäftsanteil besteht nicht. Insofern unterscheidet sich der Erwerb einer GmbH-Beteiligung vom Erwerb einzelner Aktien an einer Aktiengesellschaft, wo die Aktien grundsätzlich einzeln individualisierbar und als selbstständige Wirtschaftsgüter erwerbbar sind vergleiche Kirchmayr, Besteuerung von Beteiligungserträgen 110 f sowie das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2014, 2010/13/0040). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/15/0084 E
- Oktober 2014 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2014:2012150083.X01