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{'item': '2012/15/0083'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.10.2014 Geschäftszahl2012/15/0083 RechtssatzZur Veräußerung eines sukzessiv erworbenen GmbH-Anteils hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom

  1. Jänner 2003, 97/13/0007, betreffend Liquidationsbesteuerung geäußert und sich dabei für den Fall von innerhalb und außerhalb der Spekulationsfrist erworbenen Beteiligungsquoten für eine quotale Besteuerung nach § 30 EStG 1988 einerseits und § 31 EStG 1988 andererseits ausgesprochen (vgl. ebenso bereits das hg. Erkenntnis vom
  2. September 1978, 2931/76). Wird demnach ein GmbH-Anteil angeschafft und bildet dieser Anteil zusammen mit früher erworbenen GmbH-Anteilen sodann eine Beteiligung an der GmbH, welche schließlich zur Gänze veräußert wird, so liegt einerseits hinsichtlich des innerhalb der Spekulationsfrist angeschafften und im Rahmen der Gesamtbeteiligung veräußerten GmbH-Anteiles ein Spekulationsgeschäft iSd § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 vor und sind andererseits hinsichtlich des außerhalb der Spekulationsfrist angeschafften GmbH-Anteiles die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 bis 5 EStG 1988 anzuwenden. Diese Betrachtung entspricht auch dem Gesetzeszweck des § 30 EStG 1988, der kurzfristige Veräußerungsgeschäfte im privaten Bereich mit einer besonderen Steuerfolge belegen wollte. Vor diesem Hintergrund ist es nur konsequent, wenn eine (teilweise) Veräußerung eines GmbH-Anteils innerhalb von einem Jahr seit dem letzten Ankauf immer ein anteiliges Spekulationsgeschäft bewirkt, weil das einheitliche Wirtschaftsgut der GmbH-Beteiligung durch den Letztzuwachs innerhalb der Spekulationsfrist anteilig wieder spekulationsverfangen geworden ist.Zur Veräußerung eines sukzessiv erworbenen GmbH-Anteils hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom
  3. Jänner 2003, 97/13/0007, betreffend Liquidationsbesteuerung geäußert und sich dabei für den Fall von innerhalb und außerhalb der Spekulationsfrist erworbenen Beteiligungsquoten für eine quotale Besteuerung nach Paragraph 30, EStG 1988 einerseits und Paragraph 31, EStG 1988 andererseits ausgesprochen vergleiche ebenso bereits das hg. Erkenntnis vom
  4. September 1978, 2931/76). Wird demnach ein GmbH-Anteil angeschafft und bildet dieser Anteil zusammen mit früher erworbenen GmbH-Anteilen sodann eine Beteiligung an der GmbH, welche schließlich zur Gänze veräußert wird, so liegt einerseits hinsichtlich des innerhalb der Spekulationsfrist angeschafften und im Rahmen der Gesamtbeteiligung veräußerten GmbH-Anteiles ein Spekulationsgeschäft iSd Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988 vor und sind andererseits hinsichtlich des außerhalb der Spekulationsfrist angeschafften GmbH-Anteiles die Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz eins bis 5 EStG 1988 anzuwenden. Diese Betrachtung entspricht auch dem Gesetzeszweck des Paragraph 30, EStG 1988, der kurzfristige Veräußerungsgeschäfte im privaten Bereich mit einer besonderen Steuerfolge belegen wollte. Vor diesem Hintergrund ist es nur konsequent, wenn eine (teilweise) Veräußerung eines GmbH-Anteils innerhalb von einem Jahr seit dem letzten Ankauf immer ein anteiliges Spekulationsgeschäft bewirkt, weil das einheitliche Wirtschaftsgut der GmbH-Beteiligung durch den Letztzuwachs innerhalb der Spekulationsfrist anteilig wieder spekulationsverfangen geworden ist. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/15/0084 E
  5. Oktober 2014 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2014:2012150083.X02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.