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{'item': '2012/15/0105'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.09.2015 Geschäftszahl2012/15/0105 RechtssatzNach Art. 4 Abs. 1 und 2 der bis

  1. Dezember 2006 anzuwendenden Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
  2. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (im Folgenden:
  3. RL), der Art. 9 Abs. 1 Unterabsätze 1 und 2 der mit
  4. Januar 2007 in Kraft getretenen Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
  5. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: MwStSystRL) entspricht, gilt als Steuerpflichtiger, wer die wirtschaftliche Tätigkeit eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Durch die Bezugnahme auf wirtschaftliche Tätigkeiten wird auf nachhaltige, einnahmenorientierte Aktivitäten abgestellt (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 2 Tz 8). Somit stellen sowohl die
  6. RL (nunmehr MwStSystRL) als auch deren Umsetzung in § 2 Abs. 1 UStG 1994 auf eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ab. Erfolgt die Überlassung der Nutzung des Wohnhauses an den Gesellschafter und Geschäftsführer nicht deshalb, um eine Gegenleistung zu erzielen, sondern nur, um dem Gesellschafter einen Vorteil zuzuwenden (Ausschüttung aus einer Gesellschaft), so fehlt es insoweit an einer solchen wirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom
  7. Mai 2007, 2005/14/0083, VwSlg 8229 F/2007, vom
  8. Juli 2011, 2007/15/0255, VwSlg 8654 F/2011, vom
  9. Oktober 2011, 2008/13/0046, VwSlg 8671 F/2011, und vom
  10. März 2013, 2009/15/0215, ebenso Ruppe/Achatz, UStG4, § 12 Tz 174). Vor dem Hintergrund, dass die Abgabenbehörde zur Überzeugung gelangte, dass dem Geschäftsführer der GmbH das hier in Rede stehende Fertigteilhaus causa societatis überlassen wurde, weil die bis dahin angemessene "Gesamtausstattung" des Geschäftsführers durch den Vorteil aus der unentgeltlichen Nutzung des Hauses überschritten wurde, stehen der GmbH die Vorsteuern im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes und den laufenden Kosten von vornherein nicht zu.Nach Artikel 4, Absatz eins und 2 der bis
  11. Dezember 2006 anzuwendenden Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
  12. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (im Folgenden:
  13. RL), der Artikel 9, Absatz eins, Unterabsätze 1 und 2 der mit
  14. Januar 2007 in Kraft getretenen Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
  15. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: MwStSystRL) entspricht, gilt als Steuerpflichtiger, wer die wirtschaftliche Tätigkeit eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Durch die Bezugnahme auf wirtschaftliche Tätigkeiten wird auf nachhaltige, einnahmenorientierte Aktivitäten abgestellt vergleiche Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 2, Tz 8). Somit stellen sowohl die
  16. RL (nunmehr MwStSystRL) als auch deren Umsetzung in Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1994 auf eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ab. Erfolgt die Überlassung der Nutzung des Wohnhauses an den Gesellschafter und Geschäftsführer nicht deshalb, um eine Gegenleistung zu erzielen, sondern nur, um dem Gesellschafter einen Vorteil zuzuwenden (Ausschüttung aus einer Gesellschaft), so fehlt es insoweit an einer solchen wirtschaftlichen Tätigkeit vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom
  17. Mai 2007, 2005/14/0083, VwSlg 8229 F/2007, vom
  18. Juli 2011, 2007/15/0255, VwSlg 8654 F/2011, vom
  19. Oktober 2011, 2008/13/0046, VwSlg 8671 F/2011, und vom
  20. März 2013, 2009/15/0215, ebenso Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 12, Tz 174). Vor dem Hintergrund, dass die Abgabenbehörde zur Überzeugung gelangte, dass dem Geschäftsführer der GmbH das hier in Rede stehende Fertigteilhaus causa societatis überlassen wurde, weil die bis dahin angemessene "Gesamtausstattung" des Geschäftsführers durch den Vorteil aus der unentgeltlichen Nutzung des Hauses überschritten wurde, stehen der GmbH die Vorsteuern im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes und den laufenden Kosten von vornherein nicht zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:2012150105.X01

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