RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2012 Geschäftszahl2012/15/0114 RechtssatzNach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UmgrStG (266 BlgNR
- GP, 24) ist es - wie bisher (zum Strukturverbesserungsgesetz) - nicht erforderlich, dass die übernehmende Körperschaft am Einbringungsstichtag schon "besteht". Zu in § 18 Abs. 3 UmgrStG angeführten Ausnahmen von der Rückwirkung wird ausgeführt, die rückwirkende Zurechnung des Vermögens zur "bestehenden oder zum Einbringungsstichtag unter Umständen noch nicht bestehenden übernehmenden Körperschaft" solle nicht dazu führen, dass bestimmte - näher genannte - vertragliche Leistungsbeziehungen für Zeiträume vor dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages steuerwirksam sind (aaO, 27). In einem sodann dargelegten Beispiel wird zugrunde gelegt, dass ein Einzelunternehmer seinen Betrieb zum
- Dezember 1991 in die am
- Juni 1992 in das Firmenbuch eingetragene A GmbH einbringe; der Sacheinlagevertrag werde am
- August 1992 abgeschlossen (aaO). Gemäß § 2 Abs. 1 GmbHG "besteht" die Gesellschaft als solche vor der Eintragung in das Firmenbuch nicht. Wenn in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UmgrStG vom "Bestehen" der übernehmenden Körperschaft die Rede ist, so ist also - zunächst - davon auszugehen, dass hiemit die Eintragung der Körperschaft im Firmenbuch gemeint ist. Nach den Erläuterungen ist es demnach nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt des Einbringungsstichtages diese Körperschaft bereits im Firmenbuch eingetragen ist. Es ist freilich auch keiner Bestimmung des Artikels III UmgrStG zu entnehmen, dass die übernehmende Körperschaft zum Einbringungsstichtag bereits - durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages - "errichtet" sein müsste, dass es sich also zu diesem Zeitpunkt bereits (zumindest) um eine Vorgesellschaft handeln würde (vgl. zu dieser etwa OGH vom
- November 1998, 1 Ob 188/98y).Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UmgrStG (266 BlgNR
- GP, 24) ist es - wie bisher (zum Strukturverbesserungsgesetz) - nicht erforderlich, dass die übernehmende Körperschaft am Einbringungsstichtag schon "besteht". Zu in Paragraph 18, Absatz 3, UmgrStG angeführten Ausnahmen von der Rückwirkung wird ausgeführt, die rückwirkende Zurechnung des Vermögens zur "bestehenden oder zum Einbringungsstichtag unter Umständen noch nicht bestehenden übernehmenden Körperschaft" solle nicht dazu führen, dass bestimmte - näher genannte - vertragliche Leistungsbeziehungen für Zeiträume vor dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages steuerwirksam sind (aaO, 27). In einem sodann dargelegten Beispiel wird zugrunde gelegt, dass ein Einzelunternehmer seinen Betrieb zum
- Dezember 1991 in die am
- Juni 1992 in das Firmenbuch eingetragene A GmbH einbringe; der Sacheinlagevertrag werde am
- August 1992 abgeschlossen (aaO). Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GmbHG "besteht" die Gesellschaft als solche vor der Eintragung in das Firmenbuch nicht. Wenn in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UmgrStG vom "Bestehen" der übernehmenden Körperschaft die Rede ist, so ist also - zunächst - davon auszugehen, dass hiemit die Eintragung der Körperschaft im Firmenbuch gemeint ist. Nach den Erläuterungen ist es demnach nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt des Einbringungsstichtages diese Körperschaft bereits im Firmenbuch eingetragen ist. Es ist freilich auch keiner Bestimmung des Artikels römisch drei UmgrStG zu entnehmen, dass die übernehmende Körperschaft zum Einbringungsstichtag bereits - durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages - "errichtet" sein müsste, dass es sich also zu diesem Zeitpunkt bereits (zumindest) um eine Vorgesellschaft handeln würde vergleiche zu dieser etwa OGH vom
- November 1998, 1 Ob 188/98y).
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