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{'item': '2012/15/0114'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2012 Geschäftszahl2012/15/0114 RechtssatzEine der Voraussetzungen für eine Einbringung iSd UmgrStG ist zwar, dass Vermögen (welches am Einbringungsstichtag - abgesehen vom Falle eines Erwerbs im Erbwege gemäß § 13 Abs. 2 UmgrStG - dem Einbringenden zuzurechnen war) "tatsächlich" einer übernehmenden Körperschaft übertragen wird (§ 12 Abs. 1 UmgrStG). Insoweit sind die Vermögensgegenstände - im Allgemeinen - im Wege der Einzelrechtsnachfolge (vgl. etwa OGH

  1. Februar 2009, 7 Ob 256/08k) an die übernehmende Körperschaft zu übertragen, was deren Bestehen voraussetzt. Dieser zivilrechtliche Vermögensübergang erfolgt zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung (vgl. Furherr in Kofler (Hrsg.), UmgrStG, § 13 Tz 14, 19). § 13 Abs. 1 UmgrStG sieht aber lediglich vor, dass das Vermögen "mit steuerlicher Wirkung" am Einbringungsstichtag übergehen "soll". Nach § 14 Abs. 2 UmgrStG sind die Einkünfte des Einbringenden so zu ermitteln, "als ob" der Vermögensübergang mit Ablauf des Einbringungsstichtages erfolgt wäre. Nach § 18 Abs. 2 leg. cit. gilt § 14 Abs. 2 für die übernehmende Körperschaft mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages. Es handelt sich hiebei also jeweils - arg. "als ob" - um Fiktionen des Steuerrechtes. Im Rahmen dieser Fiktionen des Steuerrechtes ist es aber nicht erforderlich, dass die übernehmende Körperschaft zum Einbringungsstichtag bereits bestanden hat oder auch nur errichtet war. Diese steuerrechtliche Fiktion beeinträchtigt - entgegen den Darlegungen in der Gegenschrift - auch in keiner Weise das Publizitätsprinzip oder den Gläubigerschutz, da diese nicht von der steuerrechtlichen Fiktion betroffen sind. Dass mit dem Sacheinlagevertrag nicht nur zum Vorteil gereichende Rechte, sondern auch Rechtspflichten auf die übernehmende Körperschaft übertragen werden, ist zwar zutreffend, führt aber nicht dazu, dass eine steuerrechtliche Rückwirkung auf den Einbringungsstichtag davon abhängig wäre, dass die übernehmende Körperschaft zu diesem Zeitpunkt zumindest errichtet war.Eine der Voraussetzungen für eine Einbringung iSd UmgrStG ist zwar, dass Vermögen (welches am Einbringungsstichtag - abgesehen vom Falle eines Erwerbs im Erbwege gemäß Paragraph 13, Absatz 2, UmgrStG - dem Einbringenden zuzurechnen war) "tatsächlich" einer übernehmenden Körperschaft übertragen wird (Paragraph 12, Absatz eins, UmgrStG). Insoweit sind die Vermögensgegenstände - im Allgemeinen - im Wege der Einzelrechtsnachfolge vergleiche etwa OGH
  2. Februar 2009, 7 Ob 256/08k) an die übernehmende Körperschaft zu übertragen, was deren Bestehen voraussetzt. Dieser zivilrechtliche Vermögensübergang erfolgt zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung vergleiche Furherr in Kofler (Hrsg.), UmgrStG, Paragraph 13, Tz 14, 19). Paragraph 13, Absatz eins, UmgrStG sieht aber lediglich vor, dass das Vermögen "mit steuerlicher Wirkung" am Einbringungsstichtag übergehen "soll". Nach Paragraph 14, Absatz 2, UmgrStG sind die Einkünfte des Einbringenden so zu ermitteln, "als ob" der Vermögensübergang mit Ablauf des Einbringungsstichtages erfolgt wäre. Nach Paragraph 18, Absatz 2, leg. cit. gilt Paragraph 14, Absatz 2, für die übernehmende Körperschaft mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages. Es handelt sich hiebei also jeweils - arg. "als ob" - um Fiktionen des Steuerrechtes. Im Rahmen dieser Fiktionen des Steuerrechtes ist es aber nicht erforderlich, dass die übernehmende Körperschaft zum Einbringungsstichtag bereits bestanden hat oder auch nur errichtet war. Diese steuerrechtliche Fiktion beeinträchtigt - entgegen den Darlegungen in der Gegenschrift - auch in keiner Weise das Publizitätsprinzip oder den Gläubigerschutz, da diese nicht von der steuerrechtlichen Fiktion betroffen sind. Dass mit dem Sacheinlagevertrag nicht nur zum Vorteil gereichende Rechte, sondern auch Rechtspflichten auf die übernehmende Körperschaft übertragen werden, ist zwar zutreffend, führt aber nicht dazu, dass eine steuerrechtliche Rückwirkung auf den Einbringungsstichtag davon abhängig wäre, dass die übernehmende Körperschaft zu diesem Zeitpunkt zumindest errichtet war.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.