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{'item': '2012/15/0211'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.2015 Geschäftszahl2012/15/0211 RechtssatzDie taxative Aufzählung in § 34 Abs. 9 Z 3 EStG nennt zuerst die öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen und die privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, welche den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entsprechen. Damit sind nur jene institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen erfasst, bei denen sichergestellt ist, dass die Betreuung unter der Leitung ausgebildeter Kindergartenpädagoginnen und Kindergartenpädagogen oder vergleichbar gut ausgebildeter Personen erfolgt. Die taxative Aufzählung in § 34 Abs. 9 Z 3 EStG führt schließlich als dritte Betreuungsvariante die Betreuung außerhalb institutioneller Einrichtungen an. Der Gesetzgeber gewährt für die außerinstitutionelle Betreuung eine gleich hohe steuerliche Förderung, stellt aber im Hinblick auf das Kindeswohl auch in diesem Fall auf die pädagogische Qualifikation ab (vgl. Wiesner/Grabner/Wanke, EStG,

  1. Erg.-Lfg, 11, § 34 Anm. 77r). Solcherart sprechen die ErlRV zum StRefG 2009, 54 BlgNR
  2. GP, 17, von institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen einerseits und der "vergleichbar tätigen Einzelperson" andererseits. Im Hinblick auf den dargelegten Zweck der Bestimmung (steuerliche Förderung der Eltern unter entsprechender Berücksichtigung des Kindeswohles) ist der Begriff der pädagogisch qualifizierten Person in § 34 Abs. 9 Z 3 EStG 1988 dahingehend auszulegen, dass zumindest jene Ausbildung gegeben sein muss, welche bei Tagesmüttern und -vätern verlangt ist (vgl. auch die Erwähnung der ausgebildeten Tagesmütter in ErlRV zum StRefG 2009, 54 BlgNR
  3. GP, 17; ebenso Wiesner/Grabner/ Wanke, EStG,
  4. Erg.-Lfg, 11, § 34 Anm. 77r, und Hofstätter/Reichel, § 34 Abs. 6 - 9, Tz 50).Die taxative Aufzählung in Paragraph 34, Absatz 9, Ziffer 3, EStG nennt zuerst die öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen und die privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, welche den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entsprechen. Damit sind nur jene institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen erfasst, bei denen sichergestellt ist, dass die Betreuung unter der Leitung ausgebildeter Kindergartenpädagoginnen und Kindergartenpädagogen oder vergleichbar gut ausgebildeter Personen erfolgt. Die taxative Aufzählung in Paragraph 34, Absatz 9, Ziffer 3, EStG führt schließlich als dritte Betreuungsvariante die Betreuung außerhalb institutioneller Einrichtungen an. Der Gesetzgeber gewährt für die außerinstitutionelle Betreuung eine gleich hohe steuerliche Förderung, stellt aber im Hinblick auf das Kindeswohl auch in diesem Fall auf die pädagogische Qualifikation ab vergleiche Wiesner/Grabner/Wanke, EStG,
  5. Erg.-Lfg, 11, Paragraph 34, Anmerkung 77r). Solcherart sprechen die ErlRV zum StRefG 2009, 54 BlgNR
  6. GP, 17, von institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen einerseits und der "vergleichbar tätigen Einzelperson" andererseits. Im Hinblick auf den dargelegten Zweck der Bestimmung (steuerliche Förderung der Eltern unter entsprechender Berücksichtigung des Kindeswohles) ist der Begriff der pädagogisch qualifizierten Person in Paragraph 34, Absatz 9, Ziffer 3, EStG 1988 dahingehend auszulegen, dass zumindest jene Ausbildung gegeben sein muss, welche bei Tagesmüttern und -vätern verlangt ist vergleiche auch die Erwähnung der ausgebildeten Tagesmütter in ErlRV zum StRefG 2009, 54 BlgNR
  7. GP, 17; ebenso Wiesner/Grabner/ Wanke, EStG,
  8. Erg.-Lfg, 11, Paragraph 34, Anmerkung 77r, und Hofstätter/Reichel, Paragraph 34, Absatz 6, - 9, Tz 50).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.