RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2015 Geschäftszahl2012/15/0216 RechtssatzNach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Umgründungssteuergesetz, BGBl Nr. 699/1991 (266 BlgNR
- GP, 27), soll § 18 Abs. 3 UmgrStG verhindern, dass sich der Rückwirkensgrundsatz nicht auf nach dem Trennungsprinzip denkbare, grundsätzlich steuerwirksame rechtsgeschäftliche Beziehungen zwischen dem Einbringenden und der übernehmenden Körperschaft erstreckt, soweit die Beziehungen das eingebrachte Vermögen betreffen. Die rückwirkende Zurechnung des Vermögens zur bestehenden oder zum Einbringungsstichtag unter Umständen noch nicht bestehenden übernehmenden Körperschaft soll nicht dazu führen, dass vertragliche Leistungsbeziehungen, wie Lohn-, Werk-, Kauf-, Bestand- oder Kreditverträge, für Zeiträume vor dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages steuerwirksam sind. Der allgemeine Grundsatz, dass privatrechtlich rückwirkende Vereinbarungen abgabenrechtlich unwirksam sind, bleibt im Übrigen davon unberührt. Demnach soll für bestimmte Rechtsbeziehungen zwischen dem Einbringenden und der übernehmenden Körperschaft ein Rückwirkungsverbot gelten. Betroffen davon sind insbesondere dem Einbringenden gewährte Geschäftsführungsvergütungen. Zinsen für der übernehmenden Körperschaft eingeräumte Darlehen/Kredite oder Mietentgelte für anlässlich der Einbringung zurückbehaltene und der übernehmenden Körperschaft zur Nutzung überlassene Wirtschaftsgüter. Eine steuerliche Anerkennung dieser Rechtsbeziehungen für Zeiträume vor Abschluss des Einbringungsvertrages (insbesondere für den Rückwirkungszeitraum) ist dadurch ausgeschlossen, Vergütungen der übernehmenden Körperschaft für diese Zeiträume sind als verdeckte Ausschüttungen zu qualifizieren (vgl. Furherr in Kofler, UmgrStG § 18 Rz 101 f, mwN).Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991, (266 BlgNR
- GP, 27), soll Paragraph 18, Absatz 3, UmgrStG verhindern, dass sich der Rückwirkensgrundsatz nicht auf nach dem Trennungsprinzip denkbare, grundsätzlich steuerwirksame rechtsgeschäftliche Beziehungen zwischen dem Einbringenden und der übernehmenden Körperschaft erstreckt, soweit die Beziehungen das eingebrachte Vermögen betreffen. Die rückwirkende Zurechnung des Vermögens zur bestehenden oder zum Einbringungsstichtag unter Umständen noch nicht bestehenden übernehmenden Körperschaft soll nicht dazu führen, dass vertragliche Leistungsbeziehungen, wie Lohn-, Werk-, Kauf-, Bestand- oder Kreditverträge, für Zeiträume vor dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages steuerwirksam sind. Der allgemeine Grundsatz, dass privatrechtlich rückwirkende Vereinbarungen abgabenrechtlich unwirksam sind, bleibt im Übrigen davon unberührt. Demnach soll für bestimmte Rechtsbeziehungen zwischen dem Einbringenden und der übernehmenden Körperschaft ein Rückwirkungsverbot gelten. Betroffen davon sind insbesondere dem Einbringenden gewährte Geschäftsführungsvergütungen. Zinsen für der übernehmenden Körperschaft eingeräumte Darlehen/Kredite oder Mietentgelte für anlässlich der Einbringung zurückbehaltene und der übernehmenden Körperschaft zur Nutzung überlassene Wirtschaftsgüter. Eine steuerliche Anerkennung dieser Rechtsbeziehungen für Zeiträume vor Abschluss des Einbringungsvertrages (insbesondere für den Rückwirkungszeitraum) ist dadurch ausgeschlossen, Vergütungen der übernehmenden Körperschaft für diese Zeiträume sind als verdeckte Ausschüttungen zu qualifizieren vergleiche Furherr in Kofler, UmgrStG Paragraph 18, Rz 101 f, mwN). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/15/0075 E
- Juni 2017