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{'item': '2012/16/0052'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2014 Geschäftszahl2012/16/0052 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2007/15/0067 E

  1. November 2008 RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz) StammrechtssatzDie Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
  2. September 1991, 91/08/0004, und vom
  3. Mai 2001, 2000/11/0015). Im Beschwerdefall hat das Finanzamt mit Bescheid vom
  4. Mai 2005 den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
  5. August 1999 abgewiesen. Mit diesem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Bescheid wurde somit über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienbeihilfe bis
  6. Mai 2005 entschieden. Mit ihrem am
  7. April 2006 beim Finanzamt eingelangten Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Dezember 2004 hat die Beschwerdeführerin diesen bereits rechtskräftigen Abspruch ignoriert. Das Finanzamt hat aber den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
  8. Dezember 2004 wiederum abgewiesen. Die belangte Behörde hat diesen Spruch dadurch, dass sie die Berufung als unbegründet abgewiesen hat, übernommen. Sohin ist festzustellen, dass über den Anspruch auf Familienbeihilfe vom Dezember 2004 bis Mai 2005 zweifach abschlägig entschieden worden ist. Eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes ist in diesem Zeitraum - wie sich aus der Begründung des Bescheides vom
  9. Mai 2005 und der Berufungsvorentscheidung ergibt - nicht eingetreten. Die belangte Behörde hätte die Berufung insoweit nicht abweisen dürfen, sondern den bekämpften Bescheid dahingehend abändern müssen, dass der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom Dezember 2004 bis Mai 2005 zurückgewiesen wird. Durch die Unterlassung dieser gebotenen Abänderung wurde in die Rechte der Beschwerdeführerin allerdings nicht eingegriffen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unzulässig und war in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  10. September 1991, 91/08/0004, und vom
  11. Mai 2001, 2000/11/0015). Im Beschwerdefall hat das Finanzamt mit Bescheid vom
  12. Mai 2005 den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
  13. August 1999 abgewiesen. Mit diesem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Bescheid wurde somit über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienbeihilfe bis
  14. Mai 2005 entschieden. Mit ihrem am
  15. April 2006 beim Finanzamt eingelangten Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Dezember 2004 hat die Beschwerdeführerin diesen bereits rechtskräftigen Abspruch ignoriert. Das Finanzamt hat aber den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
  16. Dezember 2004 wiederum abgewiesen. Die belangte Behörde hat diesen Spruch dadurch, dass sie die Berufung als unbegründet abgewiesen hat, übernommen. Sohin ist festzustellen, dass über den Anspruch auf Familienbeihilfe vom Dezember 2004 bis Mai 2005 zweifach abschlägig entschieden worden ist. Eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes ist in diesem Zeitraum - wie sich aus der Begründung des Bescheides vom
  17. Mai 2005 und der Berufungsvorentscheidung ergibt - nicht eingetreten. Die belangte Behörde hätte die Berufung insoweit nicht abweisen dürfen, sondern den bekämpften Bescheid dahingehend abändern müssen, dass der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom Dezember 2004 bis Mai 2005 zurückgewiesen wird. Durch die Unterlassung dieser gebotenen Abänderung wurde in die Rechte der Beschwerdeführerin allerdings nicht eingegriffen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unzulässig und war in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.