RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.01.2013 Geschäftszahl2012/16/0104 RechtssatzNach der Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes ist anhand einer wirtschaftlichen und nicht einer formalen, allein auf die Herkunft des Zuschusses abstellenden Betrachtungsweise zu beurteilen, wem die Zahlung von - der Gesellschaftsteuer unterliegenden - Zuschüssen tatsächlich zuzurechnen ist (vgl. die Urteile des EuGH vom
- Oktober 2002 in den Rs. C-339/99 (Energie Steiermark Holding AG), Rn 37 und 38, und C-71/00, (Develop), Rn 25, sowie die hg. Erkenntnisse vom
- Juni 2007, 2007/16/0027, und vom
- November 2012, 2010/16/0136). [Hier: Die Gesellschafter der Enkelgesellschaft (die Tochtergesellschaften) verpflichteten sich mit Gesellschafterbeschluss im Gesellschaftsvertrag, die Zuschüsse "entweder selbst oder im Wege über verbundene Unternehmen" zu leisten. Sie haben aufgrund der im Gesellschaftsvertrag festgeschriebenen Zuschussverpflichtung nicht bloß eine Verwendung durch Zuschussleistungen der zu 100 % an den Tochtergesellschaften Beteiligten ("Großmütter") zugesagt, sondern vielmehr eine Erfolgsgarantie im Sinne des § 880a ABGB durch die ansonsten selbstständige Leistungserbringung abgegeben und somit die Haftung für diesen Zuschuss übernommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- März 1999, 98/16/0108). Es besteht daher unzweifelhaft ein Kausalzusammenhang zwischen der von den unmittelbaren Gesellschaftern (den Tochtergesellschaften) eingegangenen Leistungsverpflichtung und deren Erfüllung durch Zuschussleistung durch die "Großmütter". Diese mögen ein eigenständiges Interesse an der Zuschussleistung gehabt haben, doch ändert dies nichts daran, dass der Zuschussleistung eine befreiende Wirkung für die unmittelbaren Gesellschafter (Tochtergesellschaften) zukommt (vgl. das Urteile des EuGH vom
- Oktober 2002 in der Rs. C-339/99 (ESTAG), Rn 39). Es ist daher nicht für rechtswidrig zu befinden, dass die Abgabenbehörde die wirtschaftliche Betrachtungsweise angestellt und dabei die in Rede stehenden Zuschussleistungen den unmittelbaren Gesellschaftern (Tochtergesellschaften) zugerechnet hat.]Nach der Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes ist anhand einer wirtschaftlichen und nicht einer formalen, allein auf die Herkunft des Zuschusses abstellenden Betrachtungsweise zu beurteilen, wem die Zahlung von - der Gesellschaftsteuer unterliegenden - Zuschüssen tatsächlich zuzurechnen ist vergleiche die Urteile des EuGH vom
- Oktober 2002 in den Rs. C-339/99 (Energie Steiermark Holding AG), Rn 37 und 38, und C-71/00, (Develop), Rn 25, sowie die hg. Erkenntnisse vom
- Juni 2007, 2007/16/0027, und vom
- November 2012, 2010/16/0136). [Hier: Die Gesellschafter der Enkelgesellschaft (die Tochtergesellschaften) verpflichteten sich mit Gesellschafterbeschluss im Gesellschaftsvertrag, die Zuschüsse "entweder selbst oder im Wege über verbundene Unternehmen" zu leisten. Sie haben aufgrund der im Gesellschaftsvertrag festgeschriebenen Zuschussverpflichtung nicht bloß eine Verwendung durch Zuschussleistungen der zu 100 % an den Tochtergesellschaften Beteiligten ("Großmütter") zugesagt, sondern vielmehr eine Erfolgsgarantie im Sinne des Paragraph 880 a, ABGB durch die ansonsten selbstständige Leistungserbringung abgegeben und somit die Haftung für diesen Zuschuss übernommen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- März 1999, 98/16/0108). Es besteht daher unzweifelhaft ein Kausalzusammenhang zwischen der von den unmittelbaren Gesellschaftern (den Tochtergesellschaften) eingegangenen Leistungsverpflichtung und deren Erfüllung durch Zuschussleistung durch die "Großmütter". Diese mögen ein eigenständiges Interesse an der Zuschussleistung gehabt haben, doch ändert dies nichts daran, dass der Zuschussleistung eine befreiende Wirkung für die unmittelbaren Gesellschafter (Tochtergesellschaften) zukommt vergleiche das Urteile des EuGH vom
- Oktober 2002 in der Rs. C-339/99 (ESTAG), Rn 39). Es ist daher nicht für rechtswidrig zu befinden, dass die Abgabenbehörde die wirtschaftliche Betrachtungsweise angestellt und dabei die in Rede stehenden Zuschussleistungen den unmittelbaren Gesellschaftern (Tochtergesellschaften) zugerechnet hat.]