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{'item': '2012/16/0128'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.04.2014 Geschäftszahl2012/16/0128 RechtssatzNach ständiger hg. Rechtsprechung umfasst der Begriff der Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftlich oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzflächen nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom

  1. Jänner 2013, 2010/16/0091, vom
  2. März 2012, 2009/16/0323, und die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E 22 bis E 25 zu III A 1 (WFG 1984) zitierten hg. Entscheidungen). § 67 des Steiermärkischen Baugesetzes in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Stammfassung spricht von Aufenthaltsräumen, worunter § 4 Z 4 leg. cit. Räume versteht, die zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (z. B. Wohn- und Schlafräume, Küchen, Arbeits- und Büroräume). Die nach der hg. Rechtsprechung zur Wohnnutzfläche hinzuzurechnenden Räume müssen aber keine Aufenthaltsräume im Sinn dieser Bestimmung sein, sondern können auch solche Räume sein, welche nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (z.B. Toilettenanlagen),Nach ständiger hg. Rechtsprechung umfasst der Begriff der Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftlich oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzflächen nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  3. Jänner 2013, 2010/16/0091, vom
  4. März 2012, 2009/16/0323, und die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E 22 bis E 25 zu römisch drei A 1 (WFG 1984) zitierten hg. Entscheidungen). Paragraph 67, des Steiermärkischen Baugesetzes in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Stammfassung spricht von Aufenthaltsräumen, worunter Paragraph 4, Ziffer 4, leg. cit. Räume versteht, die zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (z. B. Wohn- und Schlafräume, Küchen, Arbeits- und Büroräume). Die nach der hg. Rechtsprechung zur Wohnnutzfläche hinzuzurechnenden Räume müssen aber keine Aufenthaltsräume im Sinn dieser Bestimmung sein, sondern können auch solche Räume sein, welche nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (z.B. Toilettenanlagen), oder eben - wie im Beschwerdefall - der Entlastung des Wohnraums im engeren Sinn dienende Räume. Ob die landesgesetzlichen Bestimmungen des § 67 des Steiermärkischen Baugesetzes "Auswirkungen" auf die bundesgesetzliche Nutzflächenbegrenzung des § 53 Abs. 3 WFG haben, kann im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben.im engeren Sinn dienende Räume. Ob die landesgesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 67, des Steiermärkischen Baugesetzes "Auswirkungen" auf die bundesgesetzliche Nutzflächenbegrenzung des Paragraph 53, Absatz 3, WFG haben, kann im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.