← Österreich

{'item': '2012/16/0208'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2014 Geschäftszahl2012/16/0208 Rechtssatz§ 89 Abs. 1 lit. b und § 93 Abs. 1 letzter Satz ZollR-DG liegt zugrunde, dass die Erhebung von Einfuhrabgaben für das begünstigt eingeführte Fahrzeug einerseits und die Sperre für die einfuhrabgabenfreie Einfuhr eines weiteren Fahrzeuges andererseits dann nicht mehr dem Sinn des Gesetzes entspricht, wenn der Begünstigte nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug zweckentsprechend zum persönlichen Gebrauch zu verwenden. Dazu normieren diese beiden gesetzlichen Bestimmungen den Fall, dass das Fahrzeug ernsthaft beschädigt ist. Kraft Größenschlusses muss dies allerdings auch dann gelten, wenn der Begünstigte das Fahrzeug deshalb nicht mehr zweckentsprechend verwenden kann, weil es ihm unwiederbringlich gestohlen wurde, er es somit überhaupt nicht mehr verwenden kann. Damit endet aber die vom Begünstigten zu erfüllende Verwendungspflicht mit einem solchen Diebstahl, wodurch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die für die Gewährung der Abgabenfreiheit festgelegten Voraussetzungen (der Erfüllung der Verwendungspflicht) im Sinn des Art. 82 ZK nicht mehr anwendbar sind. Durch einen solchen Diebstahl (vgl. zu einem Diebstahl, bei dem die gestohlene Ware kurzfristig wiedergefunden wird, Art. 900 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission, ABlEG Nr. L 253 vom

  1. Oktober 1993 (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO)) endet demnach die zollamtliche Überwachung iSd Art. 82 Abs. 1 ZK. Wird durch einen solchen Diebstahl aber die zollamtliche Überwachung beendet, kann durch denselben Vorgang die Ware der zollamtlichen Überwachung nicht mehr entzogen werden.Paragraph 89, Absatz eins, Litera b und Paragraph 93, Absatz eins, letzter Satz ZollR-DG liegt zugrunde, dass die Erhebung von Einfuhrabgaben für das begünstigt eingeführte Fahrzeug einerseits und die Sperre für die einfuhrabgabenfreie Einfuhr eines weiteren Fahrzeuges andererseits dann nicht mehr dem Sinn des Gesetzes entspricht, wenn der Begünstigte nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug zweckentsprechend zum persönlichen Gebrauch zu verwenden. Dazu normieren diese beiden gesetzlichen Bestimmungen den Fall, dass das Fahrzeug ernsthaft beschädigt ist. Kraft Größenschlusses muss dies allerdings auch dann gelten, wenn der Begünstigte das Fahrzeug deshalb nicht mehr zweckentsprechend verwenden kann, weil es ihm unwiederbringlich gestohlen wurde, er es somit überhaupt nicht mehr verwenden kann. Damit endet aber die vom Begünstigten zu erfüllende Verwendungspflicht mit einem solchen Diebstahl, wodurch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die für die Gewährung der Abgabenfreiheit festgelegten Voraussetzungen (der Erfüllung der Verwendungspflicht) im Sinn des Artikel 82, ZK nicht mehr anwendbar sind. Durch einen solchen Diebstahl vergleiche zu einem Diebstahl, bei dem die gestohlene Ware kurzfristig wiedergefunden wird, Artikel 900, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission, ABlEG Nr. L 253 vom
  2. Oktober 1993 (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO)) endet demnach die zollamtliche Überwachung iSd Artikel 82, Absatz eins, ZK. Wird durch einen solchen Diebstahl aber die zollamtliche Überwachung beendet, kann durch denselben Vorgang die Ware der zollamtlichen Überwachung nicht mehr entzogen werden.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.