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{'item': '2012/16/0212'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.04.2013 Geschäftszahl2012/16/0212 Rechtssatz§ 14 Abs. 3 GJGebG unterscheidet sich von § 15 Abs. 4 GGG nicht durch eine unterschiedliche Ermittlung der Bemessungsgrundlage, sondern lediglich darin, dass seit Inkrafttreten des GGG für eine mit einer Klage verbundene einstweilige Verfügung keine gesonderte Gebühr in erster Instanz zu entrichten ist. Diese mit dem Zusatz "außerhalb eines Zivilprozesses" in § 15 Abs. 4 GGG bewirkte Änderung hatte somit ausschließlich den Wegfall der Pauschalgebühr nach TP 1 für das erstinstanzliche Verfahren im Auge, während der Gesetzgeber nach dem Vorbild des GJGebG auch im GGG bei einstweiligen Verfügungen den "Wert des zu sichernden Anspruchs" als Bemessungsgrundlage festgelegt hat. Nicht bedacht werden konnte damals die mit der Novelle BGBl. I Nr. 52/2009 neu eingeführte Anmerkung 1a zur TP 2 GGG, wonach die Pauschalgebühr nach TP 2 auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden ist. Auch wurden in diesem Zusammenhang keine eigenen Bestimmungen zur Bildung einer Bemessungsgrundlage für Rekurse gegen einstweilige Verfügungen erlassen. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber keine unterschiedlichen Bewertungsregeln für einstweilige Verfügungen schaffen, sondern diese durch § 15 Abs. 4 GGG zunächst von der erstinstanzlichen Gebührenpflicht befreien wollte, um sie dann durch Anmerkung 1a zur TP 2 GGG einer Gebührenpflicht für das Rekursverfahren zu unterziehen. Hat sich aber durch die Änderung der Rechtslage betreffend die Vergebührung an der Art der Bildung der Bemessungsgrundlage für einstweilige Verfügungen nichts geändert und wurden auch keine neuen Regeln dafür geschaffen, ist kein Grund zu sehen, weshalb die Bildung der Bemessungsgrundlage bei - nicht bewerteten - einstweiligen Verfügungen "außerhalb eines Zivilprozesses" nach dem "Wert des zu sichernden Anspruchs" erfolgen soll, während - so die Ansicht des Beschwerdeführers (des Beklagten) - bei einer mit einer Klage verbundenen - nicht bewerteten - einstweiligen Verfügung der Zweifelsstreitwert gemäß § 17 GGG maßgeblich sein soll. Maßgeblich ist demnach der "Wert des zu sichernden Anspruches".Paragraph 14, Absatz 3, GJGebG unterscheidet sich von Paragraph 15, Absatz 4, GGG nicht durch eine unterschiedliche Ermittlung der Bemessungsgrundlage, sondern lediglich darin, dass seit Inkrafttreten des GGG für eine mit einer Klage verbundene einstweilige Verfügung keine gesonderte Gebühr in erster Instanz zu entrichten ist. Diese mit dem Zusatz "außerhalb eines Zivilprozesses" in Paragraph 15, Absatz 4, GGG bewirkte Änderung hatte somit ausschließlich den Wegfall der Pauschalgebühr nach TP 1 für das erstinstanzliche Verfahren im Auge, während der Gesetzgeber nach dem Vorbild des GJGebG auch im GGG bei einstweiligen Verfügungen den "Wert des zu sichernden Anspruchs" als Bemessungsgrundlage festgelegt hat. Nicht bedacht werden konnte damals die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, neu eingeführte Anmerkung 1a zur TP 2 GGG, wonach die Pauschalgebühr nach TP 2 auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden ist. Auch wurden in diesem Zusammenhang keine eigenen Bestimmungen zur Bildung einer Bemessungsgrundlage für Rekurse gegen einstweilige Verfügungen erlassen. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber keine unterschiedlichen Bewertungsregeln für einstweilige Verfügungen schaffen, sondern diese durch Paragraph 15, Absatz 4, GGG zunächst von der erstinstanzlichen Gebührenpflicht befreien wollte, um sie dann durch Anmerkung 1a zur TP 2 GGG einer Gebührenpflicht für das Rekursverfahren zu unterziehen. Hat sich aber durch die Änderung der Rechtslage betreffend die Vergebührung an der Art der Bildung der Bemessungsgrundlage für einstweilige Verfügungen nichts geändert und wurden auch keine neuen Regeln dafür geschaffen, ist kein Grund zu sehen, weshalb die Bildung der Bemessungsgrundlage bei - nicht bewerteten - einstweiligen Verfügungen "außerhalb eines Zivilprozesses" nach dem "Wert des zu sichernden Anspruchs" erfolgen soll, während - so die Ansicht des Beschwerdeführers (des Beklagten) - bei einer mit einer Klage verbundenen - nicht bewerteten - einstweiligen Verfügung der Zweifelsstreitwert gemäß Paragraph 17, GGG maßgeblich sein soll. Maßgeblich ist demnach der "Wert des zu sichernden Anspruches".

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.