RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.04.2013 Geschäftszahl2012/16/0212 RechtssatzNach der Judikatur zum "Wert des zu sichernden Anspruches" (ergangen zu § 14 Abs. 3 GJGebG) ist der Entscheidungsgebühr für die einstweilige Verfügung der von der klagenden Partei angegebene Streitwert des Urteilsbegehrens zu Grunde zu legen, wenn sich der Inhalt einer in der Klage aufgenommenen einstweiligen Verfügung mit dem nicht auf Leistung eines Geldbetrages gerichteten Urteilsbegehren deckt (vgl. das Erkenntnis vom
- Februar 1974, Zl. 144/74). Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei einstweiligen Verfügungen entscheidet nicht der von der gefährdeten Partei für die einstweilige Verfügung angesetzte Wert des Streitgegenstandes (vgl. das Erkenntnis vom
- Jänner 1978, Zl. 1682 bis 1684/77), sondern der Wert, der dem zu sichernden Anspruch zukommt (vgl. das Erkenntnis vom
- Juli 1987, Zl. 86/16/0091). Unter Anwendung der zu § 14 Abs. 3 GJGebG ergangenen Rechtsprechung auch auf die vorliegende Rechtslage nach dem GGG 1984 entscheidet nicht der von der gefährdeten Partei für die einstweilige Verfügung angesetzte Wert des Streitgegenstandes, sondern der Wert des zu sichernden Anspruchs. Im Beschwerdefall fehlt zwar zwischen dem Klagebegehren und dem Begehren in der beantragten einstweiligen Verfügung die Identität der begehrten Entscheidung, nach der Zielsetzung der einstweiligen Verfügung diente diese aber der Sicherung der eingeklagten Ansprüche. Die Bewertung der eingeklagten Ansprüche entspricht demnach dem Wert des durch die einstweilige Verfügung zu sichernden Anspruchs (vgl. das Erkenntnis vom
- Jänner 1978, Zlen. 1682 bis 1684/77).Nach der Judikatur zum "Wert des zu sichernden Anspruches" (ergangen zu Paragraph 14, Absatz 3, GJGebG) ist der Entscheidungsgebühr für die einstweilige Verfügung der von der klagenden Partei angegebene Streitwert des Urteilsbegehrens zu Grunde zu legen, wenn sich der Inhalt einer in der Klage aufgenommenen einstweiligen Verfügung mit dem nicht auf Leistung eines Geldbetrages gerichteten Urteilsbegehren deckt vergleiche das Erkenntnis vom
- Februar 1974, Zl. 144/74). Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei einstweiligen Verfügungen entscheidet nicht der von der gefährdeten Partei für die einstweilige Verfügung angesetzte Wert des Streitgegenstandes vergleiche das Erkenntnis vom
- Jänner 1978, Zl. 1682 bis 1684/77), sondern der Wert, der dem zu sichernden Anspruch zukommt vergleiche das Erkenntnis vom
- Juli 1987, Zl. 86/16/0091). Unter Anwendung der zu Paragraph 14, Absatz 3, GJGebG ergangenen Rechtsprechung auch auf die vorliegende Rechtslage nach dem GGG 1984 entscheidet nicht der von der gefährdeten Partei für die einstweilige Verfügung angesetzte Wert des Streitgegenstandes, sondern der Wert des zu sichernden Anspruchs. Im Beschwerdefall fehlt zwar zwischen dem Klagebegehren und dem Begehren in der beantragten einstweiligen Verfügung die Identität der begehrten Entscheidung, nach der Zielsetzung der einstweiligen Verfügung diente diese aber der Sicherung der eingeklagten Ansprüche. Die Bewertung der eingeklagten Ansprüche entspricht demnach dem Wert des durch die einstweilige Verfügung zu sichernden Anspruchs vergleiche das Erkenntnis vom
- Jänner 1978, Zlen. 1682 bis 1684/77).