RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2012 GeschäftszahlAW 2012/17/0001 RechtssatzStattgebung - Übertretung des Börsegesetzes - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Beschwerdeführerin als Vorstandsmitglied eines Kreditinstituts und Börsemitglieds im Instanzenzug gemäß § 9 Abs. 1 VStG wegen Übertretung des § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989 in der Fassung BGBl. I Nr 22/2009, durch zweimalige Erteilung gleichlautender Kauf- und Verkaufsorder mit jeweils gleichem Limit gemäß § 48c Börsegesetz eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Wenngleich nicht verkannt wird, dass § 19 Abs. 1 Z 1 und § 14 Abs. 1 Z 4 Börsegesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2011 wesentliche öffentliche Interessen bezüglich der Wahrung des Vertrauens der beteiligten Kreise in das Funktionieren der Finanzmärkte verfolgen (vgl. etwa Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht § 1 Rz 18 ff, und die Stellungnahme der Finanzmarktaufsichtsbehörde im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu B 329/10), zeigt bereits die auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 2011, G 105/10, erforderlich gewordene Ergänzung des § 14 Abs. 1 Z 4 Börsegesetz durch die Novelle BGBl. I Nr. 145/2011, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Rechtsfolge nicht in jedem Fall einer Verurteilung greifen soll und insofern nicht von einem zwingenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der genannten Rechtsfolge in jedem einzelnen Fall einer Verurteilung nach § 48c Börsegesetz gesprochen werden kann.Stattgebung - Übertretung des Börsegesetzes - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Beschwerdeführerin als Vorstandsmitglied eines Kreditinstituts und Börsemitglieds im Instanzenzug gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG wegen Übertretung des Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, Börsegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 22 aus 2009,, durch zweimalige Erteilung gleichlautender Kauf- und Verkaufsorder mit jeweils gleichem Limit gemäß Paragraph 48 c, Börsegesetz eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Wenngleich nicht verkannt wird, dass Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, Börsegesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011, wesentliche öffentliche Interessen bezüglich der Wahrung des Vertrauens der beteiligten Kreise in das Funktionieren der Finanzmärkte verfolgen vergleiche etwa Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht Paragraph eins, Rz 18 ff, und die Stellungnahme der Finanzmarktaufsichtsbehörde im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu B 329/10), zeigt bereits die auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 2011, G 105/10, erforderlich gewordene Ergänzung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, Börsegesetz durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Rechtsfolge nicht in jedem Fall einer Verurteilung greifen soll und insofern nicht von einem zwingenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der genannten Rechtsfolge in jedem einzelnen Fall einer Verurteilung nach Paragraph 48 c, Börsegesetz gesprochen werden kann.