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{'item': 'AW 2012/17/0002'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2012 GeschäftszahlAW 2012/17/0002 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie AW 2012/17/0001 B

  1. Februar 2012 RS 2 (hier Beschwerdeführer statt Beschwerdeführerin) StammrechtssatzStattgebung - Übertretung des Börsegesetzes - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Beschwerdeführerin als Vorstandsmitglied eines Kreditinstituts und Börsemitglieds im Instanzenzug gemäß § 9 Abs. 1 VStG wegen Übertretung des § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989 in der Fassung BGBl. I Nr 22/2009, durch zweimalige Erteilung gleichlautender Kauf- und Verkaufsorder mit jeweils gleichem Limit gemäß § 48c Börsegesetz eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Bei Abwägung der beteiligten Interessen nach § 30 Abs. 2 VwGG ist zum einen der Umstand ins Kalkül zu ziehen, dass nach der Konzeption des Börsegesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 11/1998 der Ausschluss eines Börsemitglieds durch privatrechtliche Erklärung des Börseunternehmens zu erfolgen hat (vgl. EB zur RV 929 BlgNR,
  2. GP, 21 und 23) und eine diesbezügliche Verpflichtung des Börseunternehmens bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht (vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. März 2011, G 105/10, Punkt 1.3.2). Gemäß § 19 Abs. 2 Börsegesetz sind einstweilige Verfügungen nach der EO wegen Handlungen des Börseunternehmens im Zusammenhang mit dem Ausschluss von der Börsemitgliedschaft unzulässig. Zum anderen sind von der Beschwerdeführerin befürchteten Auswirkungen der nach dem Börsegesetz den Arbeitgeber der Beschwerdeführerin treffenden Rechtsfolgen zu berücksichtigen. Angesichts dieser Wirkungen für die Beschwerdeführerin ist es auch nicht ausschlaggebend, welche allfälligen Aufschubmöglichkeiten im Fall eines tatsächlichen Ausschlusses oder einer Ruhendstellung der Börsemitgliedschaft des Unternehmens, für welches die Beschwerdeführerin tätig ist, ungeachtet des angesprochenen § 19 Abs. 2 Börsegesetz bestünden. Diese drohenden gravierenden beruflichen Nachteile für die Beschwerdeführerin sind im vorliegenden Fall als überwiegend anzusehen (vgl. auch den hg. Beschluss vom
  4. Dezember 2010, Zl. AW 2010/17/0039).Stattgebung - Übertretung des Börsegesetzes - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Beschwerdeführerin als Vorstandsmitglied eines Kreditinstituts und Börsemitglieds im Instanzenzug gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG wegen Übertretung des Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, Börsegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 22 aus 2009,, durch zweimalige Erteilung gleichlautender Kauf- und Verkaufsorder mit jeweils gleichem Limit gemäß Paragraph 48 c, Börsegesetz eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Bei Abwägung der beteiligten Interessen nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist zum einen der Umstand ins Kalkül zu ziehen, dass nach der Konzeption des Börsegesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998, der Ausschluss eines Börsemitglieds durch privatrechtliche Erklärung des Börseunternehmens zu erfolgen hat vergleiche EB zur Regierungsvorlage 929 BlgNR,
  5. GP, 21 und 23) und eine diesbezügliche Verpflichtung des Börseunternehmens bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht vergleiche auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  6. März 2011, G 105/10, Punkt 1.3.2). Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Börsegesetz sind einstweilige Verfügungen nach der EO wegen Handlungen des Börseunternehmens im Zusammenhang mit dem Ausschluss von der Börsemitgliedschaft unzulässig. Zum anderen sind von der Beschwerdeführerin befürchteten Auswirkungen der nach dem Börsegesetz den Arbeitgeber der Beschwerdeführerin treffenden Rechtsfolgen zu berücksichtigen. Angesichts dieser Wirkungen für die Beschwerdeführerin ist es auch nicht ausschlaggebend, welche allfälligen Aufschubmöglichkeiten im Fall eines tatsächlichen Ausschlusses oder einer Ruhendstellung der Börsemitgliedschaft des Unternehmens, für welches die Beschwerdeführerin tätig ist, ungeachtet des angesprochenen Paragraph 19, Absatz 2, Börsegesetz bestünden. Diese drohenden gravierenden beruflichen Nachteile für die Beschwerdeführerin sind im vorliegenden Fall als überwiegend anzusehen vergleiche auch den hg. Beschluss vom
  7. Dezember 2010, Zl. AW 2010/17/0039).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.