RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2012 GeschäftszahlAW 2012/17/0009 RechtssatzNichtstattgebung - Aufträge nach § 22b Abs. 1 FMABG - Mit dem diesem Verfahren auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren bekämpft die Beschwerdeführerin den Auftrag gemäß § 22b Abs. 1 FMABG, näher genannte Unterlagen und Auskünfte an die Finanzmarktaufsichtsbehörde zu übermitteln bzw. zu erteilen (Angaben über Genussscheininhaber, einen Auszug aus den Aktienbüchern mit den Namen von Aktionären, Bestätigungen der Depotbanken und einen Auszug aus dem Treuhandregister). Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Antragstellerin durch die Ausgabe von Genussscheinen Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 Z 1 erster Fall BWG getätigt habe. Da die belangte Behörde die Angaben der Antragstellerin (insbesondere im Zusammenhang mit einer Umwandlung von Genussrechten von Kunden in Aktien) in einem eingeleiteten Untersagungsverfahren nicht als ausreichend ansah, erging der mit der hier vorliegenden Beschwerde bekämpfte Bescheid. Es ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass angesichts des gravierenden öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Bankwesen und dem Schutz der Interessen der Bankkunden der gegenständliche Auftrag der Finanzmarktaufsichtsbehörde auf Vorlage weiterer Unterlagen bzw. Erteilung weiterer Auskünfte jedenfalls keinen unverhältnismäßigen Nachteil für die Antragstellerin bewirkt (vgl. ähnlich zu einem Auftrag zur Vorlage von Unterlagen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
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