RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2012 GeschäftszahlAW 2012/17/0026 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie AW 2007/17/0023 B
- Oktober 2007 RS 1 (Hier: Nichtstattgebung - Auftrag gemäß § 70 Abs. 4 Z. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z. 3 BWG; Gefährdung der durch das BWG 1993 verfolgten Interessen)(Hier: Nichtstattgebung - Auftrag gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, BWG; Gefährdung der durch das BWG 1993 verfolgten Interessen) StammrechtssatzNichtstattgebung - Auftrag nach § 24 Abs. 3 WAG iVm § 70 Abs. 4 BWG - Es kann dahingestellt bleiben, ob die für die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides sprechenden öffentlichen Interessen im Sinne der hg. Rechtsprechung als "zwingende" öffentliche Interessen anzusehen sind (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom
- April 1994, Zl. AW 94/17/0008, und vom
- Juni 1994, Zl. AW 94/17/0021, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Mit dem im vorliegenden Beschluss wiedergegebenen Vorbringen wird kein Nachteil für die beschwerdeführenden Parteien geltend gemacht, der im Rahmen der nach § 30 Abs. 2 VwGG erforderlichen Interessenabwägung den Ausschlag zu Gunsten der beschwerdeführenden Parteien ergeben würde. Auch wenn die Gefährdung der durch das WAG verfolgten Interessen als nicht so schwerwiegend zu qualifizieren wäre, dass die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen wäre, kommt der Aufrechterhaltung eines klaglos funktionierenden Kapitalmarkts und der Einhaltung der Gesetze durch die Finanzdienstleister im Hinblick auf die große Bedeutung des Vertrauens der Marktteilnehmer auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen in die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte und das klaglose Funktionieren eine solche Bedeutung zu, die die Hintanhaltung von Unregelmäßigkeiten und möglichen Nachteilen für die Anleger grundsätzlich und unabhängig von der Größe und wirtschaftlichen Bedeutung des Finanzdienstleisters, mit dem die Anleger in Geschäftsverbindung stehen, jedenfalls als im besonderen öffentlichen Interesse stehend erkennen lässt. Dass sich aus derartigen Aufsichtsmaßnahmen regelmäßig Nachteile für die betroffenen Unternehmungen ergeben, vermag demgegenüber noch nicht einen überwiegenden Nachteil des vom Auftrag betroffenen Unternehmens nachzuweisen.Nichtstattgebung - Auftrag nach Paragraph 24, Absatz 3, WAG in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, BWG - Es kann dahingestellt bleiben, ob die für die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides sprechenden öffentlichen Interessen im Sinne der hg. Rechtsprechung als "zwingende" öffentliche Interessen anzusehen sind vergleiche hiezu die hg. Beschlüsse vom
- April 1994, Zl. AW 94/17/0008, und vom
- Juni 1994, Zl. AW 94/17/0021, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Mit dem im vorliegenden Beschluss wiedergegebenen Vorbringen wird kein Nachteil für die beschwerdeführenden Parteien geltend gemacht, der im Rahmen der nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG erforderlichen Interessenabwägung den Ausschlag zu Gunsten der beschwerdeführenden Parteien ergeben würde. Auch wenn die Gefährdung der durch das WAG verfolgten Interessen als nicht so schwerwiegend zu qualifizieren wäre, dass die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen wäre, kommt der Aufrechterhaltung eines klaglos funktionierenden Kapitalmarkts und der Einhaltung der Gesetze durch die Finanzdienstleister im Hinblick auf die große Bedeutung des Vertrauens der Marktteilnehmer auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen in die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte und das klaglose Funktionieren eine solche Bedeutung zu, die die Hintanhaltung von Unregelmäßigkeiten und möglichen Nachteilen für die Anleger grundsätzlich und unabhängig von der Größe und wirtschaftlichen Bedeutung des Finanzdienstleisters, mit dem die Anleger in Geschäftsverbindung stehen, jedenfalls als im besonderen öffentlichen Interesse stehend erkennen lässt. Dass sich aus derartigen Aufsichtsmaßnahmen regelmäßig Nachteile für die betroffenen Unternehmungen ergeben, vermag demgegenüber noch nicht einen überwiegenden Nachteil des vom Auftrag betroffenen Unternehmens nachzuweisen.
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