RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2012 GeschäftszahlAW 2012/17/0044 RechtssatzStattgebung - Übertretung des Börsegesetzes - Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2012, Zl. AW 2012/17/0001, zeigt die auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 2011, G 105/10, erforderlich gewordene Ergänzung des § 14 Abs. 1 Z 4 Börsegesetz durch die Novelle BGBl. I Nr. 145/2011, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Rechtsfolge nicht in jedem Fall einer Verurteilung greifen solle und insofern nicht von einem zwingenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der genannten Rechtsfolge in jedem einzelnen Fall einer Verurteilung nach § 48c Börsegesetz gesprochen werden könne. Besondere Umstände, die für den zwingenden Charakter der an der sofortigen Vollziehung bestehenden öffentlichen Interessen im vorliegenden Falle sprächen, sind in den Beschwerdefällen nicht ersichtlich (vgl. auch den hg. Beschluss vom 30. Dezember 2010, Zl. AW 2010/17/0039). Im Rahmen der demnach erforderlichen Interessenabwägung kommt den in den nach § 30 Abs. 2 VwGG gestellten Anträgen aufgezeigten gravierenden Auswirkungen eines Vollzugs der Bescheide ein Übergewicht gegenüber dem zweifelsohne vorhandenen öffentlichen Interesse bezüglich der Wahrung des Vertrauens der beteiligten Kreise in das Funktionieren der Finanzmärkte (vgl. etwa Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, Band I, § 1 Rz 18
- ff)zu, zumal die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide von einer nicht einfach zu lösenden Rechtsfrage betreffend die Auslegung des angewendeten Straftatbestandes abhängt (Auslegung des Begriffes der "genauen Information" nach § 48a Abs. 1 Z 1 Börsegesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 127/2004; vgl. bereits Hausmaninger, Insider Trading, 1997, 188, und zum Hintergrund der Neufassung der Formulierung in der EG-Marktmissbrauchsrichtlinie, 2003/6/EG, Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, Band I, § 20 Rn 15, bzw. Brandl in: Temmel (Hrsg.), Börsegesetz - Praxiskommentar, Börsegesetz § 48a Rn 22 ff, insbesondere Rn 24 und 27; strittig ist im Beschwerdefall im Hinblick auf die an den zitierten Stellen referierte Maßgeblichkeit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Eintritts der relevanten Tatsache bzw. des Ereignisses der Zeitpunkt, ab dem vom Vorliegen einer Insider-Information auszugehen war).Stattgebung - Übertretung des Börsegesetzes - Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2012, Zl. AW 2012/17/0001, zeigt die auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 2011, G 105/10, erforderlich gewordene Ergänzung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, Börsegesetz durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Rechtsfolge nicht in jedem Fall einer Verurteilung greifen solle und insofern nicht von einem zwingenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der genannten Rechtsfolge in jedem einzelnen Fall einer Verurteilung nach Paragraph 48 c, Börsegesetz gesprochen werden könne. Besondere Umstände, die für den zwingenden Charakter der an der sofortigen Vollziehung bestehenden öffentlichen Interessen im vorliegenden Falle sprächen, sind in den Beschwerdefällen nicht ersichtlich vergleiche auch den hg. Beschluss vom 30. Dezember 2010, Zl. AW 2010/17/0039). Im Rahmen der demnach erforderlichen Interessenabwägung kommt den in den nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gestellten Anträgen aufgezeigten gravierenden Auswirkungen eines Vollzugs der Bescheide ein Übergewicht gegenüber dem zweifelsohne vorhandenen öffentlichen Interesse bezüglich der Wahrung des Vertrauens der beteiligten Kreise in das Funktionieren der Finanzmärkte vergleiche etwa Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, Band römisch eins, Paragraph eins, Rz 18
- ff)zu, zumal die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide von einer nicht einfach zu lösenden Rechtsfrage betreffend die Auslegung des angewendeten Straftatbestandes abhängt (Auslegung des Begriffes der "genauen Information" nach Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, Börsegesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2004,; vergleiche bereits Hausmaninger, Insider Trading, 1997, 188, und zum Hintergrund der Neufassung der Formulierung in der EG-Marktmissbrauchsrichtlinie, 2003/6/EG, Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, Band römisch eins, Paragraph 20, Rn 15, bzw. Brandl in: Temmel (Hrsg.), Börsegesetz - Praxiskommentar, Börsegesetz Paragraph 48 a, Rn 22 ff, insbesondere Rn 24 und 27; strittig ist im Beschwerdefall im Hinblick auf die an den zitierten Stellen referierte Maßgeblichkeit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Eintritts der relevanten Tatsache bzw. des Ereignisses der Zeitpunkt, ab dem vom Vorliegen einer Insider-Information auszugehen war). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2012/17/0045 AW 2012/17/0046 AW 2012/17/0047 AW 2012/17/0048 AW 2012/17/0053 AW 2012/17/0050 AW 2012/17/0051 AW 2012/17/0052 AW 2012/17/0049