RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.11.2013 Geschäftszahl2012/17/0045 RechtssatzGemäß § 289 Abs. 2 BAO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Berufungsbehörde kann daher ihre Entscheidung originär neu gestalten, das Ergebnis ihrer Entscheidung kann von dem des erstinstanzlichen Bescheides abweichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- November 2004, Zl. 2001/15/0143). Die Abänderungsbefugnis ist jedoch durch die Sache beschränkt; "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. Ritz, BAO-Kommentar5, § 289 BAO, Tz 38 f). Die Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder nicht in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, nicht erstmals einen Sachbescheid erlassen. Ein derartiger Ausspruch wäre ein Eingriff in die funktionelle Zuständigkeit der Behörde erster Instanz (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2002, Zl. 2000/16/0317, oder für den Fall der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe an Stelle der in erster Instanz erfolgten Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages das hg. Erkenntnis vom
- März 2001, Zl. 96/17/0441).Gemäß Paragraph 289, Absatz 2, BAO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Berufungsbehörde kann daher ihre Entscheidung originär neu gestalten, das Ergebnis ihrer Entscheidung kann von dem des erstinstanzlichen Bescheides abweichen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- November 2004, Zl. 2001/15/0143). Die Abänderungsbefugnis ist jedoch durch die Sache beschränkt; "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat vergleiche Ritz, BAO-Kommentar5, Paragraph 289, BAO, Tz 38 f). Die Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder nicht in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, nicht erstmals einen Sachbescheid erlassen. Ein derartiger Ausspruch wäre ein Eingriff in die funktionelle Zuständigkeit der Behörde erster Instanz vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2002, Zl. 2000/16/0317, oder für den Fall der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe an Stelle der in erster Instanz erfolgten Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages das hg. Erkenntnis vom
- März 2001, Zl. 96/17/0441).