RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.02.2013 GeschäftszahlAW 2012/17/0056 RechtssatzStattgebung - Rücknahme der Bankkonzession - Die beschwerdeführende Partei wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 Bankwesengesetz (BWG) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z. 3 BWG in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z. 3 BWG die seinerzeitig der beschwerdeführenden Partei vom Bundesminister für Finanzen erteilte Konzession mit sofortiger Wirkung zurücknimmt. Soweit die belangte Behörde darauf verweist, dass der Aufschub des Vollzuges "insofern eine gewisse Signalwirkung am Finanzmarkt auslösen" könnte, als sich auch andere Marktteilnehmer "verleitet sehen könnten, die gem. §§ 20 ff BWG iVm der Eigentümerkontrollverordnung (EKV) vorgesehenen Anzeigen zu unterlassen bzw. Informationen zu unterdrücken, wenn sie in der Folge den Vorteil der aufschiebenden Wirkung einer Bescheidbeschwerde genießen könnten", ist dem zu entgegnen, dass mit diesem Vorbringen eine konkrete Gefahr aus dem aktuellen Verhalten anderer Marktteilnehmer nicht behauptet wird; selbst dann, wenn andere Marktteilnehmer - wie von der belangten Behörde vorgebracht - ihren rechtlichen Verpflichtungen nicht (ausreichend) nachkommen sollten, ist nicht ersichtlich, warum der - wie im Beschwerdefall - drohende Konzessionsverlust nicht bereits ein ausreichendes Mittel sein sollte, für die Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungen Sorge zu tragen. Derartige generalpräventive Überlegungen würden schließlich dazu führen, das Institut der aufschiebenden Wirkung (und damit das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes) weitgehend unanwendbar zu machen. Ein zwingendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides lässt sich jedenfalls aus diesen Überlegungen nicht ableiten.Stattgebung - Rücknahme der Bankkonzession - Die beschwerdeführende Partei wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die belangte Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, Bankwesengesetz (BWG) in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, BWG in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 3, BWG die seinerzeitig der beschwerdeführenden Partei vom Bundesminister für Finanzen erteilte Konzession mit sofortiger Wirkung zurücknimmt. Soweit die belangte Behörde darauf verweist, dass der Aufschub des Vollzuges "insofern eine gewisse Signalwirkung am Finanzmarkt auslösen" könnte, als sich auch andere Marktteilnehmer "verleitet sehen könnten, die gem. Paragraphen 20, ff BWG in Verbindung mit der Eigentümerkontrollverordnung (EKV) vorgesehenen Anzeigen zu unterlassen bzw. Informationen zu unterdrücken, wenn sie in der Folge den Vorteil der aufschiebenden Wirkung einer Bescheidbeschwerde genießen könnten", ist dem zu entgegnen, dass mit diesem Vorbringen eine konkrete Gefahr aus dem aktuellen Verhalten anderer Marktteilnehmer nicht behauptet wird; selbst dann, wenn andere Marktteilnehmer - wie von der belangten Behörde vorgebracht - ihren rechtlichen Verpflichtungen nicht (ausreichend) nachkommen sollten, ist nicht ersichtlich, warum der - wie im Beschwerdefall - drohende Konzessionsverlust nicht bereits ein ausreichendes Mittel sein sollte, für die Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungen Sorge zu tragen. Derartige generalpräventive Überlegungen würden schließlich dazu führen, das Institut der aufschiebenden Wirkung (und damit das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes) weitgehend unanwendbar zu machen. Ein zwingendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides lässt sich jedenfalls aus diesen Überlegungen nicht ableiten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.