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{'item': 'AW 2012/17/0056'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.02.2013 GeschäftszahlAW 2012/17/0056 RechtssatzStattgebung - Rücknahme der Bankkonzession - Die beschwerdeführende Partei wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 Bankwesengesetz (BWG) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z. 3 BWG in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z. 3 BWG die seinerzeitig der beschwerdeführenden Partei vom Bundesminister für Finanzen erteilte Konzession mit sofortiger Wirkung zurücknimmt. Den Schwerpunkt der Ausführungen der belangten Behörde zur Frage des Vorliegens eines zwingenden öffentlichen Interesses im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG bilden die Darlegungen hinsichtlich der Finanzlage der beschwerdeführenden Partei. Zutreffend verweist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch darauf, dass das hier von ihr geltend gemachte Interesse der Vermeidung der Schädigung von Anlegern und anderen Gläubigern vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als ein öffentliches Interesse, das eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen zwingend gebieten kann, anerkannt wurde, wobei auch hier das Vorliegen der zwingenden öffentlichen Interessen auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts zu beurteilen ist, soweit die Erwägungen der belangten Behörde nicht von Vornherein als unschlüssig zu erkennen sind (vgl. etwa in Verfahren nach dem BWG den hg. Beschluss vom

  1. Oktober 2007, Zl. AW 2007/17/0019, mwN und - im Rahmen der Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG - die beschwerdeführende Partei betreffend den hg. Beschluss vom
  2. Mai 2012, Zl. AW 2012/17/0026).Stattgebung - Rücknahme der Bankkonzession - Die beschwerdeführende Partei wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die belangte Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, Bankwesengesetz (BWG) in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, BWG in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 3, BWG die seinerzeitig der beschwerdeführenden Partei vom Bundesminister für Finanzen erteilte Konzession mit sofortiger Wirkung zurücknimmt. Den Schwerpunkt der Ausführungen der belangten Behörde zur Frage des Vorliegens eines zwingenden öffentlichen Interesses im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bilden die Darlegungen hinsichtlich der Finanzlage der beschwerdeführenden Partei. Zutreffend verweist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch darauf, dass das hier von ihr geltend gemachte Interesse der Vermeidung der Schädigung von Anlegern und anderen Gläubigern vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als ein öffentliches Interesse, das eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen zwingend gebieten kann, anerkannt wurde, wobei auch hier das Vorliegen der zwingenden öffentlichen Interessen auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts zu beurteilen ist, soweit die Erwägungen der belangten Behörde nicht von Vornherein als unschlüssig zu erkennen sind vergleiche etwa in Verfahren nach dem BWG den hg. Beschluss vom
  3. Oktober 2007, Zl. AW 2007/17/0019, mwN und - im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG - die beschwerdeführende Partei betreffend den hg. Beschluss vom
  4. Mai 2012, Zl. AW 2012/17/0026).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.