RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.02.2013 GeschäftszahlAW 2012/17/0056 RechtssatzStattgebung - Rücknahme der Bankkonzession - Die beschwerdeführende Partei wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 Bankwesengesetz (BWG) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z. 3 BWG in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z. 3 BWG die seinerzeitig der beschwerdeführenden Partei vom Bundesminister für Finanzen erteilte Konzession mit sofortiger Wirkung zurücknimmt. Wenn die belangte Behörde im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen betreffend die von der beschwerdeführenden Partei begehrte aufschiebende Wirkung für die vorliegende Beschwerde auf das Fehlen eines erfolgversprechenden Geschäftskonzepts und die Höhe der (voraussichtlichen) monatlichen Verluste verweist, ist ihr entgegen zu halten, dass es Aufgabe des Regierungskommissärs (hier der Regierungskommissärin) nach § 70 Abs. 2 Z. 2 lit. a BWG ist, dem Kreditinstitut alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, zu vergrößern. Es bestünde in diesem Zusammenhang für die belangte Behörde auch die Möglichkeit, der beschwerdeführenden Partei nach § 70 Abs. 2 Z. 4 leg. cit. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise (für die Dauer von 18 Monaten nach Wirksamkeitsbeginn) zu untersagen. Warum derartige Aufsichtsmaßnahmen nicht in der Lage sein sollten, die in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde dargestellte Gefahr zumindest für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hintanzuhalten, sodass es des sofortigen Vollzuges der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Rücknahme der Konzession (und damit gegebenenfalls der Auflösung der beschwerdeführenden Partei) bedürfte, ist nicht zu ersehen. Im Beschwerdefall ist daher nicht vom Vorliegen von zwingenden öffentlichen Interessen auszugehen, die einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides erfordern würden.Stattgebung - Rücknahme der Bankkonzession - Die beschwerdeführende Partei wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die belangte Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, Bankwesengesetz (BWG) in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, BWG in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 3, BWG die seinerzeitig der beschwerdeführenden Partei vom Bundesminister für Finanzen erteilte Konzession mit sofortiger Wirkung zurücknimmt. Wenn die belangte Behörde im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen betreffend die von der beschwerdeführenden Partei begehrte aufschiebende Wirkung für die vorliegende Beschwerde auf das Fehlen eines erfolgversprechenden Geschäftskonzepts und die Höhe der (voraussichtlichen) monatlichen Verluste verweist, ist ihr entgegen zu halten, dass es Aufgabe des Regierungskommissärs (hier der Regierungskommissärin) nach Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, BWG ist, dem Kreditinstitut alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, zu vergrößern. Es bestünde in diesem Zusammenhang für die belangte Behörde auch die Möglichkeit, der beschwerdeführenden Partei nach Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise (für die Dauer von 18 Monaten nach Wirksamkeitsbeginn) zu untersagen. Warum derartige Aufsichtsmaßnahmen nicht in der Lage sein sollten, die in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde dargestellte Gefahr zumindest für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hintanzuhalten, sodass es des sofortigen Vollzuges der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Rücknahme der Konzession (und damit gegebenenfalls der Auflösung der beschwerdeführenden Partei) bedürfte, ist nicht zu ersehen. Im Beschwerdefall ist daher nicht vom Vorliegen von zwingenden öffentlichen Interessen auszugehen, die einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides erfordern würden.
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