← Österreich

{'item': '2012/17/0061'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.2012 Geschäftszahl2012/17/0061 RechtssatzWenn auch der Begriff der "gesellschaftlichen Veranstaltung" durchaus weit interpretiert werden kann, bildet doch jedenfalls der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze der Interpretation. Der Begriff der "gesellschaftlichen Veranstaltung" setzt aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ein gewisses Mindestmaß an zwischenmenschlicher Interaktion voraus, sei es, dass mehrere Menschen miteinander etwas "veranstalten" oder dass Menschen etwa Darbietungen anderer Menschen bewusst und gewollt wahrnehmen. Bei Spielapparaten kommt es aber in der Regel nicht zu einer zwischenmenschlichen Interaktion. Für diese Interpretation spricht auch, dass der Gesetzgeber offenbar das "nichtöffentliche Abspielen von Laufbildern, die auf Bildträgern aufgezeichnet sind" nicht als eine "gesellschaftliche Veranstaltung" gewertet und somit einen eigenen Tatbestand eingeführt hat. Anders als bei einem Wettterminal (vgl. hiezu die Änderungen des KriegsopferabgabeG durch die Novelle LGBl. 9/2011 und dazu etwa den Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2011, B 845/11-6) ist auch nicht aus der Systematik des Gesetzes erschließbar, dass der Gesetzgeber Spielapparate unter den Begriff der "gesellschaftlichen Veranstaltung" subsumiert wissen wollte. Sollte gegebenenfalls den Materialien ein diesbezüglicher Hinweis zu entnehmen sein, hat dies der Gesetzgeber weder nach dem Wortlaut noch aus der Systematik des Gesetzes erschließbar zum Ausdruck gebracht.Wenn auch der Begriff der "gesellschaftlichen Veranstaltung" durchaus weit interpretiert werden kann, bildet doch jedenfalls der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze der Interpretation. Der Begriff der "gesellschaftlichen Veranstaltung" setzt aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ein gewisses Mindestmaß an zwischenmenschlicher Interaktion voraus, sei es, dass mehrere Menschen miteinander etwas "veranstalten" oder dass Menschen etwa Darbietungen anderer Menschen bewusst und gewollt wahrnehmen. Bei Spielapparaten kommt es aber in der Regel nicht zu einer zwischenmenschlichen Interaktion. Für diese Interpretation spricht auch, dass der Gesetzgeber offenbar das "nichtöffentliche Abspielen von Laufbildern, die auf Bildträgern aufgezeichnet sind" nicht als eine "gesellschaftliche Veranstaltung" gewertet und somit einen eigenen Tatbestand eingeführt hat. Anders als bei einem Wettterminal vergleiche hiezu die Änderungen des KriegsopferabgabeG durch die Novelle Landesgesetzblatt 9 aus 2011, und dazu etwa den Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. Dezember 2011, B 845/11-6) ist auch nicht aus der Systematik des Gesetzes erschließbar, dass der Gesetzgeber Spielapparate unter den Begriff der "gesellschaftlichen Veranstaltung" subsumiert wissen wollte. Sollte gegebenenfalls den Materialien ein diesbezüglicher Hinweis zu entnehmen sein, hat dies der Gesetzgeber weder nach dem Wortlaut noch aus der Systematik des Gesetzes erschließbar zum Ausdruck gebracht.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.